Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Außerdem werden für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergl. Verwaltungsgebühren nach dem Landesgebührengesetz erhoben.
Gebührenschuldner sind:
| 1. | bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
| (1) | Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. |
| (2) | Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. |
| (1) | Diese Satzung tritt zum 01.08.2023 in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 25.11.2014 außer Kraft. |
Die obengenannte Satzung wird hiermit ausgefertigt und zur Veröffentlichung im Amtsblatt freigegeben.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
| I. | Reihengrabstätten |
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene |
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| a) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 112,50 EUR |
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| b) | vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 225,00 EUR |
| 2. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 175,00 EUR |
| II. | Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten |
| 1. | a) | Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für |
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| aa) | eine Einzelwahlgrabstätte | 300,00 EUR |
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| bb) | eine Doppelwahlgrabstätte | 600,00 EUR |
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| b) | Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a bei späteren Bestattungen je Jahr für |
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| aa) | eine Einzelwahlgrabstätte | 7,50 EUR |
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| bb) | eine Doppelwahlgrabstätte | 15,00 EUR |
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| cc) | jede weitere Grabstelle in die Breite | 7,50 EUR |
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| c) | Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a bzw. Buchstabe b erhoben. |
| 2. | a) | Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchstabe a | 225,00 EUR |
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| b) | Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr | 5,62 EUR |
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| c) | Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a bzw. Buchstabe b erhoben. |
| 3. | a) | Verleihung des Nutzungsrechts an einer Wiesengrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für |
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| - eine Einzelwiesengrabstätte (einfach und tief) | 300,00 EUR |
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| - eine Urnenwiesengrabstätte | 225,00 EUR |
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| b) | Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a bei späteren Bestattungen je Jahr für |
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| - eine Einzelwiesengrabstätte (einfach und tief) | 7,50 EUR |
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| - eine Urnenwiesengrabstätte | 5,62 EUR |
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| c) | Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts an teilbelegten Gräbern nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a erhoben. |
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| d) | Für die Pflege und Unterhaltung einer Wiesengrabstätte nach Nr. 3 wird bei Verleihung des Nutzungsrechtes ein Unkostenbeitrag berechnet für Buchstabe a |
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| - für eine Einzelwiesengrabstätte (einfach) von | 1.000,00 EUR |
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| - für eine Einzelwiesengrabstätte (tief) von | 1.500,00 EUR |
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| - für eine Urnenwiesengrabstätte von | 600,00 EUR |
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| Buchstabe b je Jahr |
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| - für eine Einzelwiesengrabstätte (einfach) von | 25,00 EUR |
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| - für eine Einzelwiesengrabstätte (tief) von | 37,50 EUR |
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| - eine Urnenwiesengrabstätte von | 12,50 EUR |
| III. | Ausheben und Schließen der Gräber |
| 1. | Für die Bestattung |
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| a) | eines Erwachsenen oder eines Kindes vom vollendeten 5. Lebensjahr ab in eine Reihen- oder Wahlgrabstätte je Grab (einschließlich Handarbeit) | 780,00 EUR |
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| b) | eines Erwachsenen oder eines Kindes vom vollendeten 5. Lebensjahr ab in eine Wahlgrabstätte mit Tieferlegung je Grab (einschließlich Handarbeit) | 960,00 EUR |
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| c) | eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (einschließlich Handarbeit) | 445,00 EUR |
| 2. | Für die Beisetzung von Aschenresten je Urne | 220,00 EUR |
| 3. | Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen sowie an Heiligabend und Silvester wird ein Zuschlag berechnet, sofern es sich um einen Werktag handelt von | 330,00 EUR |
| 4. | Zuschlag für notwendigen Bodenaustausch | 115,00 EUR |
| 5. | Lohnstunde pro Person bei Zusatzarbeiten | 60,00 EUR |
| 6. | Maschinenstunde bei Zusatzarbeiten | 120,00 EUR |
| 7. | Verbringen der überschüssigen Erde auf eine zugelassene Deponie (im Normalgrab enthalten) | 0,00 EUR |
| IV. | Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen |
| 1. | Für das Ausgraben einer Leiche |
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| a) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 800,00 EUR |
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| b) | vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 1000,00 EUR |
| 2. | Für das Ausgraben von Aschen | 250,00 EUR |
| 3. | Bei Tiefgräbern erhöhen sich die Gebühr nach Nr. 1 und 2 beim Ausgraben aus der Tiefe um | 330,00 EUR |
| 4. | Für die Wiederbestattung von Leichen und Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt III erhoben. |
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| 5. | Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. |
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| V. | Rückgabe von Grabstätten |
| Pflege und Unterhaltung der Freifläche für die restliche Ruhezeit bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes pro Jahr für ein |
| a) | Einzelgrab und Urnengrab | 12,50 EUR |
| b) | Doppelgrab | 25,00 EUR |
| VI. | Benutzung der Leichenhalle |
| 1. | Benutzung der Leichenzellen | 100,00 EUR |
| 2. | Benutzungs der Aussegnungshalle | 100,00 EUR |
| 3. | Vorübergehende Unterstellung einer Leiche je angefangener Tag | 30,00 EUR |
| 4. | Aufbewahrung einer Urne bis zur Beisetzung | 25,00 EUR |
| 5. | Tätigkeit eines Gemeindebediensteten /-beauftragten (ohne Hallennutzung) bei Bestattungen und Beisetzungen | 40,00 EUR |
| VII. | Genehmigungsgebühren |
| Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergl. wird eine Gebühr erhoben von | 15,00 EUR |
| VIII. | Sonstige Gebühren |
| Besondere und sonstige Leistungen, die in der Satzung nicht geregelt sind oder die in ihrem Ausmaß über die in der Satzung vorgesehenen Leistungen hinausgehen, können auf Antrag erbracht werden. Der Antragsteller hat die Material- und Lohnkosten zu tragen. Diese werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. |
Allgemeine Hinweise:
Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.