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Verbandsgemeinde Göllheim aktuell
Ausgabe 30/2023
Amtlicher Teil - 185 breit
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Bekanntmachung

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Rüssingen vom 12.07.2023

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Außerdem werden für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergl. Verwaltungsgebühren nach dem Landesgebührengesetz erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1)

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2)

Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt zum 01.08.2023 in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 25.11.2014 außer Kraft.

Die obengenannte Satzung wird hiermit ausgefertigt und zur Veröffentlichung im Amtsblatt freigegeben.

Rüssingen, 12.07.2023
gez. (DS)
Antweiler
Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I.

Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an

Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der

Friedhofssatzung für Verstorbene

a)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

112,50 EUR

b)

vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

225,00 EUR

2.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte

an Berechtigte nach Nr. 1

II.

Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.

a)

Verleihung des Nutzungsrechtes an

Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der

Friedhofssatzung für

aa)

eine Einzelwahlgrabstätte

300,00 EUR

bb)

eine Doppelwahlgrabstätte

600,00 EUR

b)

Verlängerung des Nutzungsrechts nach

Buchstabe a bei späteren Bestattungen

je Jahr für

aa)

eine Einzelwahlgrabstätte

7,50 EUR

bb)

eine Doppelwahlgrabstätte

15,00 EUR

cc)

jede weitere Grabstelle in die Breite

7,50 EUR

c)

Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts

nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden

die gleichen Gebühren wie nach

Buchstabe a bzw. Buchstabe b erhoben.

2.

a)

Verleihung des Nutzungsrechts an

einer Urnenwahlgrabstätte für

die Dauer der Nutzungszeit

durch Berechtigte nach Nr. 1

Buchstabe a

b)

Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr

c)

Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts

nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden

die gleichen Gebühren wie nach

Buchstabe a bzw. Buchstabe b erhoben.

3.

a)

Verleihung des Nutzungsrechts

an einer Wiesengrabstätte

für die Dauer der Nutzungszeit

durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2

der Friedhofssatzung für

- eine Einzelwiesengrabstätte

(einfach und tief)

- eine Urnenwiesengrabstätte

225,00 EUR

b)

Verlängerung des Nutzungsrechts nach

Buchstabe a bei späteren Bestattungen

je Jahr für

- eine Einzelwiesengrabstätte

(einfach und tief)

- eine Urnenwiesengrabstätte

5,62 EUR

c)

Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts

an teilbelegten Gräbern nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren

wie nach Buchstabe a erhoben.

d)

Für die Pflege und Unterhaltung einer Wiesengrabstätte nach Nr. 3 wird bei

Verleihung des Nutzungsrechtes ein

Unkostenbeitrag berechnet für Buchstabe a

- für eine Einzelwiesengrabstätte

(einfach) von

- für eine Einzelwiesengrabstätte

(tief) von

- für eine Urnenwiesengrabstätte von

600,00 EUR

Buchstabe b je Jahr

- für eine Einzelwiesengrabstätte

(einfach) von

25,00 EUR

- für eine Einzelwiesengrabstätte

(tief) von

37,50 EUR

- eine Urnenwiesengrabstätte von

12,50 EUR

III.

Ausheben und Schließen der Gräber

1.

Für die Bestattung

a)

eines Erwachsenen oder eines Kindes

vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

in eine Reihen- oder Wahlgrabstätte

je Grab (einschließlich Handarbeit)

b)

eines Erwachsenen oder eines Kindes

vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

in eine Wahlgrabstätte mit Tieferlegung

je Grab (einschließlich Handarbeit)

c)

eines Kindes bis zum vollendeten

5. Lebensjahr (einschließlich Handarbeit)

2.

Für die Beisetzung von Aschenresten

je Urne

3.

Bei Bestattungen und Beisetzungen

an Samstagen sowie an Heiligabend

und Silvester wird ein Zuschlag

berechnet, sofern es sich um einen

Werktag handelt von

4.

Zuschlag für notwendigen Bodenaustausch

115,00 EUR

5.

Lohnstunde pro Person bei Zusatzarbeiten

60,00 EUR

6.

Maschinenstunde bei Zusatzarbeiten

120,00 EUR

7.

Verbringen der überschüssigen Erde

auf eine zugelassene Deponie

(im Normalgrab enthalten)

IV.

Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

1.

Für das Ausgraben einer Leiche

a)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

800,00 EUR

b)

vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

1000,00 EUR

2.

Für das Ausgraben von Aschen

250,00 EUR

3.

Bei Tiefgräbern erhöhen sich die Gebühr

nach Nr. 1 und 2 beim Ausgraben aus der

Tiefe um

4.

Für die Wiederbestattung von Leichen

und Wiederbeisetzung von Aschen

werden Gebühren nach Abschnitt III erhoben.

5.

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen

und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

V.

Rückgabe von Grabstätten

Pflege und Unterhaltung der Freifläche für die

restliche Ruhezeit bei vorzeitiger Rückgabe

des Nutzungsrechtes pro Jahr für ein

a)

Einzelgrab und Urnengrab

12,50 EUR

b)

Doppelgrab

25,00 EUR

VI.

Benutzung der Leichenhalle

1.

Benutzung der Leichenzellen

100,00 EUR

2.

Benutzungs der Aussegnungshalle

100,00 EUR

3.

Vorübergehende Unterstellung einer Leiche

je angefangener Tag

4.

Aufbewahrung einer Urne bis zur Beisetzung

5.

Tätigkeit eines Gemeindebediensteten /-beauftragten (ohne Hallennutzung) bei Bestattungen und Beisetzungen

VII.

Genehmigungsgebühren

Für die Genehmigung zur Errichtung von

Grabmälern, Gedenkplatten und dergl.

wird eine Gebühr erhoben von

VIII.

Sonstige Gebühren

Besondere und sonstige Leistungen, die in der

Satzung nicht geregelt sind oder die in ihrem

Ausmaß über die in der Satzung vorgesehenen

Leistungen hinausgehen, können auf Antrag

erbracht werden. Der Antragsteller hat

die Material- und Lohnkosten zu tragen.

Diese werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung

gestellt.

Allgemeine Hinweise:

Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.