Die Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim erlässt als zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß §§ 44, 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 16.11.1970 (BGBl. I S. 1565) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 12. März 1987 in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Rheinland – Pfalz (LVvVfG) vom 23.12.1976 (GVBl 1976, S. 308) in Verbindung mit § 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102) folgende Beschilderungsanordnung für
Albisheim (Pfrimm), Frohnhofstraße:
Im August 2016 wurde zur Gewährleistung der Ein- und Ausfahrt des gemeindeeigenen Bauhofs in der Frohnhofstraße Haltverbot angeordnet. Da der Bauhof nicht mehr in der Frohnhofstraße existiert, ist das damals angeordnete Haltverbot nun wieder aufzuheben.
Es wird aus diesem Grund folgende Beschilderung aufgehoben:
| 1. | Demontage von Verkehrszeichen 283-10 i. H. Beginn Frohnhofstraße 1a. |
| 2. | Demontage von Verkehrszeichen 283-20 i. H. nach Anwesen Frohnhofstraße (Bereich Holztor). |
Diese Anordnung wird mit ausgeführter Demontage der Verkehrszeichen wirksam.