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Verbandsgemeinde Göllheim aktuell
Ausgabe 30/2026
Amtlicher Teil - 185 breit
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Albisheim - amtlich

Die Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim erlässt als zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß §§ 44, 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 16.11.1970 (BGBl. I S. 1565) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 12. März 1987 in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Rheinland – Pfalz (LVwVfG) vom 23.12.1976 (GVBl 1976, S. 308) in Verbindung mit § 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102) folgende Beschilderungsanordnung für

67308 Albisheim (Pfrimm), Hauptstraße 70 bis 101

Für den oben genannten Straßenabschnitt der Hauptstraße wurde mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 28.05.2021 (Veröffentlicht im Amtsblatt Ausgabe Nr. 24/2021 vom 17.06.2021) zur Ordnung der Parksituation und zur besseren Gewährleistung des fließenden Verkehrs eingeschränktes Haltverbot (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) angeordnet. Zwischenzeitlich werden unterschiedliche Parkbuchten tagsüber mit Fahrzeugen, welche keine Personenkraftfahrzeuge darstellen z. B. Krafträder, als „Platzhalter“ belegt, damit diese zu einem späteren Zeitpunkt von den Eigentümern der „Platzhalter“ gegen Personenkraftwagen eingetauscht werden können. Aus diesem Grund werden neben den in der Anordnung vom 28.05.2021 festgesetzten Verkehrszeichen zusätzlich das Zusatzzeichen <1010-58> Hinweis durch Sinnbild angeordnet.

Die örtlichen und baulichen Voraussetzungen hierfür sind erfüllt.

Aus diesen Gründen werden folgende Verkehrszeichen bzw. Markierungen aufgehoben bzw. neu angeordnet:

1.

Folgende bisher angebrachte Verkehrszeichen in der Hauptstraße 70 bis 101 werden zunächst aufgehoben: Vor dem Anwesen Hauptstraße 75 (früher Metzgerei) VZ 315-56 (Parken halb auf Gehwegen, Anfang) sowie VZ 315-57 (Parken halb auf Gehwegen, Ende) jeweils mit Zusatzzeichen 1040-33 (Parken in gekennzeichneten Flächen 2h) mit Zusatzzeichen 1042-31 (werktags 8-18 h) sowie sämtliche weitere Verkehrszeichen welche das Parken regeln. (Die hier bereits vorhandenen Parkmarkierungen, auch gegenüber der Hauptstraße 75, bleiben erhalten.)

Neu angeordnet wird:

2.

Aufstellen von Zeichen 286-10 (eingeschränktes Haltverbot Anfang) mit Zusatzzeichen 1053-30 (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) und Zusatzzeichen 1010-58 (Hinweis durch Sinnbild) in Höhe Anwesen Hauptstraße 70.

3.

Aufstellen von Zeichen 286-10 (eingeschränktes Haltverbot Anfang) mit Zusatzzeichen 1053-30 (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) und Zusatzzeichen 1010-58 (Hinweis durch Sinnbild) in Höhe Anwesen Hauptstraße 80.

4.

Aufstellen von Zeichen 286-30 (eingeschränktes Haltverbot Mitte) mit Zusatzzeichen1053-30 (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) und Zusatzzeichen 1010-58 (Hinweis durch Sinnbild) in Höhe Anwesen Hauptstraße 86.

5.

Markierung einer Parkbox für zwei Pkw (10 Meter) in Höhe Anwesen Hauptstraße 88.

6.

Markierung einer Parkbox für einen Pkw (5 Meter) in Höhe Anwesen Hauptstraße 90.

7.

Aufstellen von Zeichen 286-30 (eingeschränktes Haltverbot Mitte) mit Zusatzzeichen1053-30 (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) und Zusatzzeichen 1010-58 (Hinweis durch Sinnbild) in Höhe Anwesen Hauptstraße 94.

8.

Markierung einer Parkbox für einen Pkw (5 Meter) in Höhe Anwesen Hauptstraße 96.

9.

Markierung einer Parkbox für zwei Pkw (10 Meter) in Höhe Anwesen Hauptstraße 98.

10.

Aufstellen von Zeichen 286-20 (eingeschränktes Haltverbot Ende) mit Zusatzzeichen1053-30 (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) und Zusatzzeichen 1010-58 (Hinweis durch Sinnbild) in Höhe Anwesen Hauptstraße 100.

11.

Aufstellen von Zeichen 286-10 (eingeschränktes Haltverbot Anfang) mit Zusatzzeichen1053-30 (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) und Zusatzzeichen 1010-58 (Hinweis durch Sinnbild) in Höhe Anwesen Hauptstraße 101 (ca. 30 Meter in Richtung Bundesstraße).

12.

Markierung einer Parkbox für einen Pkw (5 Meter) in Höhe Anwesen Hauptstraße 101 (ca. 35 Meter in Richtung Bundesstraße).

13.

Markierung einer Parkbox für einen Pkw (5 Meter) in Höhe Anwesen Hauptstraße 95.

14.

Markierung einer Parkbox für einen Pkw (5 Meter) in Höhe Anwesen Hauptstraße 93.

15.

Aufstellen von Zeichen 286-30 (eingeschränktes Haltverbot Mitte) mit Zusatzzeichen1053-30 (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) und Zusatzzeichen 1010-58 (Hinweis durch Sinnbild) in Höhe Anwesen Hauptstraße 91.

16.

Markierung einer Parkbox für einen Pkw (5 Meter) in Höhe Anwesen Hauptstraße 91.

17.

Nicht belegt.

18.

Aufstellen von Zeichen 286-10 (eingeschränktes Haltverbot Anfang) mit Zusatzzeichen1053-30 (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) und Zusatzzeichen 1010-58 (Hinweis durch Sinnbild) in Höhe Anwesen Hauptstraße 85.

19.

Markierung einer Parkbox für einen Pkw (5 Meter) in Höhe Anwesen Hauptstraße 85.

20.

Aufstellen von Zeichen 286-30 (eingeschränktes Haltverbot Mitte) mit Zusatzzeichen1053-30 (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) und Zusatzzeichen 1010-58 (Hinweis durch Sinnbild) in Höhe Anwesen Hauptstraße 79.

21.

Aufstellen von Zeichen 286-20 (eingeschränktes Haltverbot Ende) mit Zusatzzeichen1053-30 (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) und Zusatzzeichen 1010-58 (Hinweis durch Sinnbild) in Höhe Anwesen Hauptstraße 73.

Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen und Aufbringung der Parkstandmarkierung wirksam. Die Kostentragung für diese Anordnung ergibt sich aus § 5b Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz und die Duldung der Eigentümer vom Anbringen der Verkehrszeichen aus § 5 b Absatz 6 Straßenverkehrsgesetz.

Straßenverkehrsbehörde der Verbandsgemeindeverwaltung
Göllheim, 13.07.2026
Im Auftrag
gez.
(Magsamen)