Aufgrund von § 135 c Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) und von § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2022 (GVBl. S. 21) hat der Gemeinderat Göllheim in seiner Sitzung am 06.03.2023 folgende Satzung beschlossen:
Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und dieser Satzung erhoben.
| (1) | Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichsmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind. | |
| (2) | Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für | |
| 1. | den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichsmaßnahmen, |
| 2. | die Ausgleichsmaßnahmen einschließlich Planung, Fertigstellung- und Entwicklungspflege. |
| Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. | |
| (3) | Die Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplans oder einer anderen städtebaulichen Satzung und aus den in der Anlage dargestellten Grundsätzen, die verbindlicher Bestandteil dieser Satzung sind. Im jeweiligen Bebauungsplan können von den Grundsätzen abweichende Regelungen getroffen werden. | |
| Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. | |
Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
| (1) | Die nach den §§ 2 und 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche verteilt (§ 19 Abs. 2 BauNVO). Übersteigt die versiegelbare Fläche die zulässige Grundfläche um mehr als 20 %, ist die versiegelbare Fläche zugrunde zu legen. |
| (2) | Ist in einem Bebauungsplan die zulässige Grundfläche nicht festgelegt, werden die erstattungsfähigen Kosten nach Maßgabe der versiegelbaren Fläche verteilt. |
Die Gemeinde kann für die Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrags erheben, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe seiner Anforderung fällig.
Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrags.
Diese Kostenerstattungssatzung tritt am Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Allgemeine Hinweise:
Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Für die Richtigkeit:
Anlage zu § 2 Abs. 3 der Satzung der Ortsgemeinde Göllheim vom 06.03.2023 zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a-135 c BauGB
Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
| 1. Anpflanzung/Aussaat von standortheimischen Gehölzen, Kräutern und Gräsern | |
| 1.1 Anpflanzung von Einzelbäumen | |
| • | Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Herstellen der Vegetationstragschichten nach DIN 18 915 und der Pflanzgrube nach DIN 18 916 |
| • | Anpflanzung von Hochstammbäumen mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20 |
| • | Verankerung der Bäume und Schutz vor Beschädigungen sowie Sicherung der Baumscheibe |
| • | Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 4 Jahre |
| 1.2 Anpflanzung von Gehölzen, frei wachsenden Hecken und Waldmänteln | |
| • | Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18 915 |
| • | Anpflanzung von Bäumen I. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20, Bäumen II. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 16/18, Heistern 150/175 hoch und zweimal verpflanzten Sträuchern je nach Art in der Sortierung 60/80, 80/100 oder 100/150 hoch |
| • | je 100 m2 1 Baum I. Ordnung, 2 Bäume II. Ordnung, 5 Heister und 40 Sträucher |
| • | Verankerung der Gehölze und Erstellung von Schutzeinrichtungen |
| • | Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre |
| 1.3 Anlage standortgerechter Wälder | |
| • | Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18 915 |
| • | Aufforstung mit standortgerechten Arten |
| • | 3.500 Stück je ha, Pflanzen 3 -5 -jährig, Höhe 80-120 cm |
| • | Erstellung von Schutzeinrichtungen |
| • | Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre |
| 1.4 Schaffung von Streuobstwiesen | |
| • | Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18 915 |
| • | Anpflanzung von Obstbaum-Hochstämmen und Befestigung der Bäume |
| • | je 100 m2 ein Obstbaum der Sortierung 10/12 |
| • | Einsaat Gras -/Kräutermischung |
| • | Erstellung von Schutzeinrichtungen |
| • | Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre |
| 1.5 Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen | |
| • | Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18 915 |
| • | Einsaat von Wiesengräsern und -kräutern, möglichst aus autochthonem Saatgut |
| • | Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre |
| 2. Schaffung und Renaturierung von Wasserflächen | |
| 2.1 Herstellung von Stillgewässern | |
| • | Aushub und Einbau bzw. Abfuhr des anstehenden Bodens |
| • | ggf. Abdichtung des Untergrunds |
| • | Anpflanzung standortheimischer Pflanzen |
| • | Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre |
| 2.2 Renaturierung von Still- und Fließgewässern | |
| • | Offenlegung und Rückbau von technischen Ufer- und Sohlbefestigungen |
| • | Gestaltung der Ufer und Einbau natürlicher Baustoffe unter Berücksichtigung ingenieurbiologischer Vorgaben |
| • | Anpflanzung standortheimischer Pflanzen |
| • | Entschlammung |
| • | Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre |
| 3. Begrünung baulicher Anlagen | |
| 1.1 Fassadenbegrünung | |
| • | Anpflanzung von selbstklimmenden Pflanzen |
| • | Anbringen von Kletterhilfen und Pflanzung von Schling- und Kletterpflanzen |
| • | eine Pflanze je 2 Ifm |
| • | Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre |
| 3.2 Dachbegrünung | |
| • | intensive Begrünung von Dachflächen |
| • | extensive Begrünung von Dachflächen |
| • | Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre |
| 4. Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung | |
| 4.1 Entsiegelung befestigter Flächen | |
| • | Ausbau und Abfuhr wasserundurchlässiger Beläge |
| • | Aufreißen wasserundurchlässiger Unterbauschichten |
| • | Einbau wasserdurchlässiger Deckschichten |
| • | Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr |
| 4.2 Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung | |
| • | Schaffung von Gräben und Mulden zur Regenwasseranreicherung |
| • | Rückbau/Anstau von Entwässerungsgräben, Verschluss von Drainagen |
| • | Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr |
| 5. Maßnahmen zur Extensivierung | |
| 5.1 Umwandlung von Acker bzw. intensivem Grünland in Acker-/Grünlandbrache | |
| • | Nutzungsaufgabe |
| • | Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr |
| 5.2 Umwandlung von Acker in Ruderalflur | |
| • | ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens |
| • | Einsaat von Wiesengräsern und Kräutern |
| • | Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre |
| 5.3 Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grünland | |
| • | Bodenvorbereitung, ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens |
| • | Einsaat von Wiesengräsern und Kräutern |
| • | Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre |
| 5.4 Umwandlung von intensivem Grünland in extensiv genutztes Grünland | |
| • | Nutzungsreduzierung |
| • | Aushagerung durch Mahd und Verwertung oder Abtransport des Mähguts |
| • | bei Feuchtgrünland Rückbau von Entwässerungsmaßnahmen |
| • | Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre |