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Verbandsgemeinde Göllheim aktuell
Ausgabe 31/2023
Amtlicher Teil - 185 breit
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Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Einselthum vom 11.05.2023 zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135 a bis 135 c BauGB

(Kostenerstattungssatzung)

Aufgrund von § 135 c Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) und von § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2022 (GVBl. S. 21) hat der Gemeinderat Einselthum in seiner Sitzung am 11.05.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen

Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und dieser Satzung erhoben.

§ 2

Umfang der erstattungsfähigen Kosten

(1)

Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichsmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind.

(2)

Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für

1.

den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichsmaßnahmen,

2.

die Ausgleichsmaßnahmen einschließlich Planung, Fertigstellung- und Entwicklungspflege.

Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(3)

Die Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplans oder einer anderen städtebaulichen Satzung und aus den in der Anlage dargestellten Grundsätzen, die verbindlicher Bestandteil dieser Satzung sind. Im jeweiligen Bebauungsplan können von den Grundsätzen abweichende Regelungen getroffen werden.

Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

§ 3

Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten

Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

§ 4

Verteilung der erstattungsfähigen Kosten

(1)

Die nach den §§ 2 und 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche verteilt (§ 19 Abs. 2 BauNVO). Übersteigt die versiegelbare Fläche die zulässige Grundfläche um mehr als 20 %, ist die versiegelbare Fläche zugrunde zu legen.

(2)

Ist in einem Bebauungsplan die zulässige Grundfläche nicht festgelegt, werden die erstattungsfähigen Kosten nach Maßgabe der versiegelbaren Fläche verteilt.

§ 5

Anforderung von Vorauszahlungen

Die Gemeinde kann für die Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrags erheben, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.

§ 6

Fälligkeit des Kostenerstattungsbeitrags

Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe seiner Anforderung fällig.

§ 7

Ablösung

Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrags.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Kostenerstattungssatzung tritt am Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

Einselthum, den 27.07.2023
(DS)
gez. Weber, 1. Beigeordneter

Allgemeine Hinweise:

Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Für die Richtigkeit:

Göllheim, den 28.07.2023
(DS)
Verbandsgemeindeverwaltung
gez. Antweiler

Anlage zu § 2 Abs. 3 der Satzung der Ortsgemeinde Einselthum vom 11.05.2023 zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a-135 c BauGB

Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

1. Anpflanzung/Aussaat von standortheimischen Gehölzen, Kräutern und Gräsern

1.1 Anpflanzung von Einzelbäumen

Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Herstellen der Vegetationstragschichten nach DIN 18 915 und der Pflanzgrube nach DIN 18 916

Anpflanzung von Hochstammbäumen mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20

Verankerung der Bäume und Schutz vor Beschädigungen sowie Sicherung der Baumscheibe

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 4 Jahre

1.2 Anpflanzung von Gehölzen, frei wachsenden Hecken und Waldmänteln

Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18 915

Anpflanzung von Bäumen I. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20, Bäumen II. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 16/18, Heistern 150/175 hoch und zweimal verpflanzten Sträuchern je nach Art in der Sortierung 60/80, 80/100 oder 100/150 hoch

je 100 m2 1 Baum I. Ordnung, 2 Bäume II. Ordnung, 5 Heister und 40 Sträucher

Verankerung der Gehölze und Erstellung von Schutzeinrichtungen

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

1.3 Anlage standortgerechter Wälder

Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18 915

Aufforstung mit standortgerechten Arten

3.500 Stück je ha, Pflanzen 3 -5 -jährig, Höhe 80-120 cm

Erstellung von Schutzeinrichtungen

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

1.4 Schaffung von Streuobstwiesen

Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18 915

Anpflanzung von Obstbaum-Hochstämmen und Befestigung der Bäume

je 100 m2 ein Obstbaum der Sortierung 10/12

Einsaat Gras -/Kräutermischung

Erstellung von Schutzeinrichtungen

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

1.5 Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen

Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18 915

Einsaat von Wiesengräsern und -kräutern, möglichst aus autochthonem Saatgut

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

2. Schaffung und Renaturierung von Wasserflächen

2.1 Herstellung von Stillgewässern

Aushub und Einbau bzw. Abfuhr des anstehenden Bodens

ggf. Abdichtung des Untergrunds

Anpflanzung standortheimischer Pflanzen

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

2.2 Renaturierung von Still- und Fließgewässern

Offenlegung und Rückbau von technischen Ufer- und Sohlbefestigungen

Gestaltung der Ufer und Einbau natürlicher Baustoffe unter Berücksichtigung ingenieurbiologischer Vorgaben

Anpflanzung standortheimischer Pflanzen

Entschlammung

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

3. Begrünung baulicher Anlagen

1.1 Fassadenbegrünung

Anpflanzung von selbstklimmenden Pflanzen

Anbringen von Kletterhilfen und Pflanzung von Schling- und Kletterpflanzen

eine Pflanze je 2 Ifm

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

3.2 Dachbegrünung

intensive Begrünung von Dachflächen

extensive Begrünung von Dachflächen

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

4. Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung

4.1 Entsiegelung befestigter Flächen

Ausbau und Abfuhr wasserundurchlässiger Beläge

Aufreißen wasserundurchlässiger Unterbauschichten

Einbau wasserdurchlässiger Deckschichten

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

4.2 Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung

Schaffung von Gräben und Mulden zur Regenwasseranreicherung

Rückbau/Anstau von Entwässerungsgräben, Verschluss von Drainagen

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

5. Maßnahmen zur Extensivierung

5.1 Umwandlung von Acker bzw. intensivem Grünland in Acker-/Grünlandbrache

Nutzungsaufgabe

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

5.2 Umwandlung von Acker in Ruderalflur

ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens

Einsaat von Wiesengräsern und Kräutern

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

5.3 Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grünland

Bodenvorbereitung, ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens

Einsaat von Wiesengräsern und Kräutern

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

5.4 Umwandlung von intensivem Grünland in extensiv genutztes Grünland

Nutzungsreduzierung

Aushagerung durch Mahd und Verwertung oder Abtransport des Mähguts

bei Feuchtgrünland Rückbau von Entwässerungsmaßnahmen

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre