Aufgrund von § 135 c Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) und von § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2022 (GVBl. S. 21) hat der Gemeinderat Rüssingen in seiner Sitzung am 18.04.2023 folgende Satzung beschlossen:
Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und dieser Satzung erhoben.
(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichsmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind.
(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für
| 1. | den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichsmaßnahmen, |
| 2. | die Ausgleichsmaßnahmen einschließlich Planung, Fertigstellung- und Entwicklungspflege. |
Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplans oder einer anderen städtebaulichen Satzung und aus den in der Anlage dargestellten Grundsätzen, die verbindlicher Bestandteil dieser Satzung sind. Im jeweiligen Bebauungsplan können von den Grundsätzen abweichende Regelungen getroffen werden.
Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.
Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(1) Die nach den §§ 2 und 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche verteilt (§ 19 Abs. 2 BauNVO). Übersteigt die versiegelbare Fläche die zulässige Grundfläche um mehr als 20 %, ist die versiegelbare Fläche zugrunde zu legen.
(2) Ist in einem Bebauungsplan die zulässige Grundfläche nicht festgelegt, werden die erstattungsfähigen Kosten nach Maßgabe der versiegelbaren Fläche verteilt.
Die Gemeinde kann für die Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrags erheben, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe seiner Anforderung fällig.
Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrags.
Diese Kostenerstattungssatzung tritt am Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Allgemeine Hinweise:
Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlage zu § 2 Abs. 3 der Satzung der Ortsgemeinde Rüssingen vom 18.04.2023 zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a-135 c BauGB
Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
1. Anpflanzung/Aussaat von standortheimischen Gehölzen, Kräutern und Gräsern
1.1 Anpflanzung von Einzelbäumen
1.2 Anpflanzung von Gehölzen, frei wachsenden Hecken und Waldmänteln
1.3 Anlage standortgerechter Wälder
1.4 Schaffung von Streuobstwiesen
1.5 Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen
2. Schaffung und Renaturierung von Wasserflächen
2.1 Herstellung von Stillgewässern
2.2 Renaturierung von Still- und Fließgewässern
3. Begrünung baulicher Anlagen
1.1 Fassadenbegrünung
3.2 Dachbegrünung
4. Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung
4.1 Entsiegelung befestigter Flächen
4.2 Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung
5. Maßnahmen zur Extensivierung
5.1 Umwandlung von Acker bzw. intensivem Grünland in Acker-/Grünlandbrache
5.2 Umwandlung von Acker in Ruderalflur
5.3 Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grünland
5.4 Umwandlung von intensivem Grünland in extensiv genutztes Grünland