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Verbandsgemeinde Göllheim aktuell
Ausgabe 31/2025
Amtlicher Teil - 185 breit
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Immesheim - amtlich

Satzung

der Ortsgemeinde Immesheim

über die Ablösung von Stellplatzverpflichtungen gemäß § 47 Abs. 4 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO)

(Stellplatzablösesatzung)

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475) und § 47 Abs. 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) in der Fassung vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2024 (GVBl. S. 365), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Immesheim in seiner Sitzung am 15.07.2025 folgende Satzung über die Ablösung von Stellplatzverpflichtungen beschlossen:

§ 1

Voraussetzung und Wirkung der Ablösung

(1) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich oder ist sie aufgrund einer Satzung nach § 88 Abs. 3 LBauO untersagt oder eingeschränkt, so kann der Bauherr oder die Bauherrin, wenn die Gemeinde zustimmt, die Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 des § 47 LBauO auch durch Zahlung eines Geldbetrages an die Ortsgemeinde Immesheim erfüllen.

(2) Die Ortsgemeinde wird den Geldbetrag in jeweils angemessenem Verhältnis und angemessener Reihenfolge verwenden:

1.

zur Herstellung, Instandhaltung und Modernisierung von Parkeinrichtungen

2.

für investive Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs oder des Fahrradverkehrs,

3.

für sonstige Maßnahmen, die den Bedarf an Parkeinrichtungen verringern.

(3) Ein Anspruch des Bauherrn oder der Bauherrin auf Ablösung der Stellplatzverpflichtung besteht nicht.

(4) Im Falle der Ablösung erwirbt der Bauherr oder die Bauherrin durch Zahlung des hierfür festgesetzten Geldbetrages keine Nutzungsrechte an bestimmten Stellplätzen. Beschilderungen sowie Kennzeichnungen der Stellplätze sind unzulässig. Die Nutzung der Stellplätze ist der Öffentlichkeit freigegeben.

§ 2

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf das gesamte Ortsgebiet der Ortsgemeinde Immesheim und ist im beigefügten Lageplan (Anlage 1) dargestellt.

Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. Bestehende Satzungen nach § 88 Abs. 3 LBauO bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 3

Festsetzung und Fälligkeit des Ablösebetrages

Der Ablösebetrag in Geld wird je Stellplatz auf 6.500,00 € festgesetzt.

Die Zahlung der Geldbeträge wird spätestens mit Baubeginn bzw. Aufnahme der neuen Nutzung fällig.

§ 4

Rechtskraft

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Göllheim in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die von der Ortsgemeinde Immesheim beschlossene Satzung über die Festlegung und Ablösung der Zahl der notwendigen Stellplätze vom 14.12.2011 außer Kraft.

Immesheim, den 23.07.2025
gez.
Christina Klein
Ortsbürgermeisterin

Allgemeine Hinweise:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Sofern jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend macht, kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.