(Stellplatzsatzung)
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475) und § 47 Abs. 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) in der Fassung vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2024 (GVBl. S. 365), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Immesheim in seiner Sitzung am 15.07.2025 folgende Satzung über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze beschlossen:
Diese Satzung gilt für die Errichtung, Änderung sowie Nutzungsänderung baulicher Anlagen in der Ortsgemeinde Immesheim, bei denen ein Zugangs- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist. Der räumliche Geltungsbereich bezieht sich auf die gesamte Gemarkung Immesheim.
(1) Der Stellplatzbedarf für Wohngebäude wird wie folgt festgelegt:
| Lfd. Nr. | Verkehrsquelle | Zahl der Stellplätze |
| 1 | Einfamilienwohnhäuser je Einliegerwohnung | 2,0 Stellplätze bis 60 m² - zusätzlich 1,0 Stellplätze über 60 m² - zusätzlich 2,0 Stellplätze |
| 2 | Doppelhäuser, Reihenhäuser je Haushälfte je Einliegerwohnung | 2,0 Stellplätze bis 60 m² - zusätzlich 1,0 Stellplätze über 60 m² - zusätzlich 2,0 Stellplätze |
| 3 | Mehrparteienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen je Wohneinheit | bis 60 m² - 1,5 Stellplätze über 60 m² - 2,0 Stellplätze |
| 4 | Ferienwohnungen je Wohneinheit | bis 60 m² - 1,0 Stellplätze über 60 m² - 2,0 Stellplätze |
Bruchteile werden hierbei immer aufgerundet.
(2) Im Übrigen bestimmen sich die Zahl und die Beschaffenheit der notwendigen Stellplätze nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen vom 24.07.2000 (MinBl. S. 231) über die Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge in der jeweils geltenden Fassung. Das gilt auch für Wohngebäude, die in § 2 Abs. 1 dieser Satzung nicht aufgeführt sind.
Bestehende Festsetzungen in Bebauungsplänen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits rechtskräftig waren, sowie alle zuvor genehmigten Vorhaben, bleiben von dieser Satzung unberührt.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Göllheim in Kraft.
Allgemeine Hinweise:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
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| oder |
| 2. | vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Sofern jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend macht, kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.