Der Gemeinderat hat auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden: | Haushaltsjahr 2026 | Haushaltsjahr 2027 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 658.780 Euro | 571.450 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 654.510 Euro | 522.060 Euro |
| der Jahresüberschuss/-fehlbetrag auf | 4.270 Euro | 49.390 Euro |
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| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 9.920 Euro | 54.990 Euro |
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| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 Euro | 0Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 8.000 Euro | 0 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus | ||
| Investitionstätigkeit auf | -8.000 Euro | 0 Euro |
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| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus | ||
| Finanzierungstätigkeit auf | -1.920 Euro | -54.990 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| Haushaltsjahr 2026 | Haushaltsjahr 2027 |
| zinslose Kredite auf | 0 Euro | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | 8.000 Euro | 0 Euro |
| zusammen auf | 8.000 Euro | 0 Euro |
Nachrichtlich:
Die Verbandsgemeindeverwaltung wird ermächtigt, die im Haushalt vorgesehenen Kredite nach Bedarf aufzunehmen.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt für
| Haushaltsjahr 2026 | Haushaltsjahr 2027 |
| Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse auf | 692.000 Euro | 722.000 Euro |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 wie folgt neu festgesetzt:
| - Grundsteuer A | 2026 | 369 v. H. |
| - Grundsteuer A | 2027 | 369 v. H. |
| - Grundsteuer B | 2026 | 409 v. H. |
| - Grundsteuer B | 2027 | 409 v. H. |
| - Gewerbesteuer | 2026 | 421 v. H. |
| - Gewerbesteuer | 2027 | 421 v. H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
| - für den ersten Hund | 2026 | 60,00 Euro |
| - für den ersten Hund | 2027 | 60,00 Euro |
| - für den zweiten Hund | 2026 | 90,00 Euro |
| - für den zweiten Hund | 2027 | 90,00 Euro |
| - für jeden weiteren Hund | 2026 | 144,00 Euro |
| - für jeden weiteren Hund | 2027 | 144,00 Euro |
| - für gefährliche Hunde je | 2026 | 600,00 Euro |
| - für gefährliche Hunde je | 2027 | 600,00 Euro |
Die Sätze der Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBI. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBI. S. 57) werden für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 wie folgt festgesetzt:
| Beiträge für die Unterhaltung der Wirtschaftswege (§ 11 KAG) in 2026 | 16,00 Euro/ha |
| Beiträge für die Unterhaltung der Wirtschaftswege (§ 11 KAG) in 2027 | 16,00 Euro/ha |
Der Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.
| 2024 | 351.678 € | geprüft |
| 2025 | 359.828 € | vorläufig |
| 2026 | 364.098 € | vorläufig |
| 2027 | 413.488 € | vorläufig |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 6.000,00 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 30.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird in 0 Fällen zugelassen.
Keine
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung wurden mit Schreiben vom 24.07.2026 erteilt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 14.08.2026 bis 24.08.2026,
während der Dienstzeit im Verbandsgemeindegebäude in Göllheim, Freiherr-vom-Stein-Str. 3, Zimmer 3.1 öffentlich aus.
Die Bekanntmachung erfolgt in „Verbandsgemeinde Göllheim aktuell“ Nr. 33 vom 13.08.2026.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung).