Aufgrund des § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 88 Abs. 6 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz, in der jeweils geltenden Fassung, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Ortsgemeinderat Albisheim in seiner Sitzung am 22.07.2026 den Bebauungsplan „Ortsmitte- 1. Teiländerung“ als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch, beschlossen hat.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes „Ortsmitte- 1. Teiländerung“ wurde nach §13a BauGB im beschleunigten Verfahren als Maßnahme der Innenentwicklung durchgeführt. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist in diesem Zusammenhang aufgrund des Baus bzw. der wesentlichen Änderung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes eine „Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls“ (vgl. Anlage 1 Nr. 18.6.2 UVPG) erforderlich. Diese allgemeine Vorprüfung gem. § 7 Abs.1 UVPG (des Bundes) wurde materiell-rechtlich auf Grundlage der Kriterien in der Anlage 3 zum UVPG durchgeführt.
Von der Durchführung der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB wurde aufgrund der Verfahrensart abgesehen.
Der Bebauungsplan wurde am 06.08.2026 durch Herrn Ortsbürgermeister Zelt ausgefertigt.
Er tritt gemäß § 10 Abs. 3 Sätze 4 und 5 BauGB mit dem Datum seiner öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Göllheim in Kraft (Erscheinungsdatum des Amtsblattes).
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich beinhaltet das Flurstück 305/10 vollständig sowie Teilflächen des Flurstücks 305/23 in der Gemarkung Albisheim, umfasst eine Fläche von rund 4.700 m² und befindet sich im nördlichen Bereich der Ortslage Albisheim.
Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt (unmaßstäbliche Abgrenzung des Bebauungsplanes „Ortsmitte-.1 Teiländerung“):
Der Geltungsbereich ist in der Anlage zur Bekanntmachung zeichnerisch dargestellt.
Der Bebauungsplan, bestehend aus Teil A Planzeichnung, Teil B Vorhaben- und Erschließungsplan, der Begründung und der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß UVPG, kann gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB bei der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim, Freiherr-vom-Stein-Straße 1-3, 67307 Göllheim, Fachbereich 2 (Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen), Zimmer 2.11 eingesehen werden. Auf Verlangen gibt die Verbandsgemeindeverwaltung über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft.
Die Öffnungszeiten der Verwaltung sind montags und dienstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr (Dienstleistungsabend), mittwochs und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr. Eine Einsichtnahme ist nur nach telefonischer Terminvereinbarung unter der Nummer 06351/4909 42 möglich.
Allgemeine Hinweise:
Es wird gemäß § 44 Abs. 5 BauGB darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB). Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).
| Unbeachtlich sind | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Außerdem wird gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
| Für die Richtigkeit |
Albisheim, den 06.08.2026 | Göllheim, den 06.08.2026 |
gez. Zelt | gez. Antweiler |
Ortsbürgermeister (DS) | Bürgermeister (DS) |
Geltungsbereich Bebauungsplan „Ortsmitte- 1. Teiländerung“ der Ortsgemeinde Albisheim