Lageplan zur Widmung Ortsgemeinde Albisheim
Widmungsverfügung:
Aufgrund des § 36 des Landesstraßengesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (LStrG-RP) vom 01. August 1977 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. September 2021 (GVBl. S. 543) und mit Beschluss des Gemeinderates Albisheim (Pfrimm) vom 30. August 2023 werden nachfolgende Verkehrsflächen gemäß § 36 LStrG-RP mit Wirkung ab Bekanntgabe (einen Tag der öffentlichen Bekanntmachung) dem öffentlichen Verkehr gewidmet:
| 1) | Verkehrsfläche „Königsweg“; Flurst.Nr. 591/32 (teilweise; im Norden des Flurstückes in Verlängerung der Gemeindestraße Königsweg, Flurst.Nr. 588/72); |
| 2) | Verkehrsfläche „An den Zäunen“; Flurst.Nr. 591/32 (teilweise; Richtung Süden und Westen incl. der beiden Stichstraßen); |
mit der Zweckbestimmung Gemeindestraßen (im Lageplan anthrazit markiert)
Die genaue Lage der gewidmeten Flächen ist auf dem in der Anlage beigefügten Lageplan ersichtlich.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim, Freiherr-vom-Stein-Str. 1-3, 67307 Göllheim
1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim, Freiherr-vom-Stein-Straße 1 – 3 oder
2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur 1) an:
info@vg-goellheim.de oder
3. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur 1) an:
vg-goellheim@poststelle.rlp.de
einzureichen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist eingegangen ist.
Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Kreisverwaltung Donnersbergkreis, Uhlandstraße 2, 67292 Kirchheimbolanden gewahrt. Der Widerspruch kann dort, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe,
| 1. | schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Donnersbergkreis, Uhlandstraße 2, 67292 Kirchheimbolanden, |
| 2. | durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur 1) an: |
| 3. | durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz an: |
| erhoben werden. | |
1) Vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73)
Die Widmungsverfügung mit dem Lageplan wird in Zukunft gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) zu jedermanns Einsicht bei der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim, Freiherr-v.-Stein-Str. 1 - 3, 67307 Göllheim, Fachbereich 2 (Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen), während der Dienststunden, diese sind folgende
| Montag, Dienstag | von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und |
|
| von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr |
| Mittwoch, Freitag | von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Donnerstag | von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und |
|
| von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
bereitgehalten.
Während dieser Zeit kann sich die Öffentlichkeit über die Widmung in der Ortsgemeinde Albisheim (Pfrimm) informieren.
Es wird empfohlen einen Termin zur Einsichtnahme unter 06351/4909-43 zu vereinbaren, um längere Wartezeiten zu vermeiden.
Auf Verlangen gibt die Verbandsgemeindeverwaltung über den Inhalt der Widmungsverfügung Auskunft.