Aus gegebenem Anlass weisen wir auf das Verfahren in Wildschadensangelegenheiten hin:
Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist, durch Schalenwild (z.B. Reh- und Schwarzwild), Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, hat der jeweilige Jagdpächter dem Geschädigten (im Rahmen des jeweiligen Jagdpachtvertrages) den Wildschaden zu ersetzen. Wildschäden an Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, werden nicht erstattet.
Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte, die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden getroffenen Maßnahmen, unwirksam macht.
Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzeln stehenden Bäumen sowie Forstkulturen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten und Freilandpflanzungen von Garten- und hochwertigen Handelsgewächsen (= Sonderkulturen) entsteht, wird nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen.
Der Anspruch auf Ersatz von Wildschaden erlischt, wenn der Geschädigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche (1. Wochenfrist), nach der Entdeckung des Schadens bzw. dem hypothetischen Entdeckungszeitpunkt bei Beachtung gehöriger Sorgfalt, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde, anmeldet (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz (LJG RhPf).
Es ist auch eine Einigung zwischen den Parteien ohne die Einschaltung der Behörde also außerhalb des förmlichen Verfahrens möglich.
Zuständige Behörde für die offizielle Anmeldung eines Wildschadens ist die Verbandsgemeindeverwaltung in deren Gebiet das beschädigte Grundstück liegt. Die Wochenfrist (Anmeldefrist) ist dazu bestimmt, eine möglichst rasche Schadensfeststellung zu ermöglichen, da je nach Art der Schädigung und den äußeren Gegebenheiten (z.B. Witterungseinflüsse, fortgesetzte Vegetation) eine sichere Feststellung des Schadens mit zunehmender Zeit immer schwieriger wird.
Die Anmeldeverpflichtung wird durch jeden einzelnen Schadensfall ausgelöst.
Einschlägige Literatur und die Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte zu § 34 BJagdG gehen allgemein davon aus, dass der Geschädigte von entstandenen Schäden bei Beachtung gehöriger Sorgfalt innerhalb einer Frist von vier Wochen Kenntnis erhalten muss, wobei sich diese Frist je nach der örtlichen Wildschadenssituation bis auf eine Woche reduzieren könne.
Gleichartige Folgeschädigungen zwischen der Erstanmeldung und einem bereits anberaumten Ortstermin sind jeweils grundsätzlich innerhalb der Wochenfrist neu anzumelden.
Der Anspruch auf Wildschadensersatz erlischt, wenn die Anmeldefrist versäumt wird, es sei denn, sie konnte infolge höherer Gewalt nicht eingehalten werden.
Die Anmeldung sollte schriftlich (auch telefonisch möglich) erfolgen und zumindest folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Geschädigten,
Gemarkung, Plan-Nr. und Gesamtgröße des beschädigten Grundstücks,
Fruchtart, mit der das Feld bestellt ist,
Zeitpunkt oder Zeitraum, in dem der Schaden entstanden ist,
Wildart, die den Schaden verursacht hat,
Größe der beschädigten Fläche,
Höhe des geschätzten Schadens,
Datum, an dem der Schaden festgestellt wurde und
evtl. Lageplan (bei mehreren, zeitlich auseinanderfallenden Schadensfällen auf derselben Grundfläche).
Die Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim hält entsprechende Anmeldeformulare bereit.
Spätestens innerhalb einer Woche nach der Anmeldung (2. Wochenfrist) eines Wildschadens hat der Geschädigte der Verbandsgemeindeverwaltung mitzuteilen, dass eine einvernehmliche Regelung zwischen ihm und dem Ersatzpflichtigen nicht möglich war, gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 Landesjagdverordnung (LJVO). Ist ein Wildschaden rechtzeitig angemeldet, so beraumt die Behörde zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung unverzüglich einen Termin am Schadensort an.
Ab hier entstehen Kosten!
Der Wildschadensschätzer (von der unteren Jagdbehörde der Kreisverwaltung bestellt) soll zu dem Termin geladen werden, wenn eine gütliche Einigung nicht zu erreichen ist.
Bei verspäteter Anmeldung eines Wildschadens ist die Verbandsgemeinde verpflichtet, die Einleitung des Vorverfahrens durch schriftlichen Bescheid abzulehnen.
Kommt eine gütliche Einigung zustande, so ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen und von allen Beteiligten zu unterzeichnen.
Kommt eine Einigung nicht zustande, so stellt der Wildschadensschätzer kostenpflichtig den entstandenen Schaden im Auftrag der Behörde fest.
Aufgrund der Schätzung erlässt die Behörde einen schriftlichen Vorbescheid, der den Beteiligten zuzustellen ist.
Gegen den Vorbescheid kann innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung Klage beim Amtsgericht Rockenhausen erhoben werden.
Es werden Gebühren für das Tätigwerden der Verwaltungsbehörde von mindestens 45,00 € und höchstens 225,00 € festgesetzt. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Höhe der Schadenssumme. Hinzu kommen noch die Kosten für die Hinzuziehung des Wildschadensschätzers.
Die für das Vorverfahren zu erhebenden Kosten werden den Beteiligten entsprechend dem Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens auferlegt.
Bevor jedoch ein förmliches Verfahren eingeleitet wird, wird vom Geschädigten ein Vorschuss auf die zu erwartenden Verwaltungsgebühren erhoben. Dieser Vorschuss wird am Ende des Verfahrens mit den vom Geschädigten zu zahlenden Gebühren verrechnet.
Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Behandlung von Jagdschäden.