Datengrundlage: Geobasisinformation der Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland-Pfalz - (Zustimmung vom 15.10.2002)
Datengrundlage: Geobasisinformation der Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland-Pfalz - (Zustimmung vom 15.10.2002)
Aufgrund des § 10 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (Bundesgesetzblatt I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28.07.2023 (Bundesgesetzblatt I Nr. 221) in Verbindung mit § 88 Abs. 6 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (Gesetz- und Verordnungsblatt v. 07.12.2022 S. 403), in der jeweils gültigen Fassung, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Ortsgemeinderat Göllheim in seiner Sitzung am 18.12.2023 den Bebauungsplan „Am Marktplatz“ als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch, beschlossen hat.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Marktplatz“ wurde nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren als Maßnahme der Innenentwicklung durchgeführt. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Demnach wurde von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2 a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4c BauGB (Überwachung / Monitoring) ist nicht anzuwenden. Zu erwartende Eingriffe gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Die Umweltbelange wurden jedoch im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sachgerecht ermittelt, bewertet und in die Abwägung eingestellt. Von der Durchführung der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §3 Abs.1 und §4 Abs. 1 BauGB wurde aufgrund der Verfahrensart abgesehen.
Der Bebauungsplan wurde am 15.01.2024 durch Herrn Ortsbürgermeister Hartmüller ausgefertigt. Er tritt gemäß § 10 Abs. 3 Sätze 4 und 5 BauGB mit dem Datum seiner öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Göllheim in Kraft (Erscheinungsdatum des Amtsblattes).
Das Plangebiet befindet sich westlich der Straße „Am Marktplatz“ direkt gegenüber des Marktplatzes und umfasst eine Fläche von ca. 0,5 ha und beinhaltet die Flurstücke 520/92, 520/93 und 520/64 in Gänze sowie Teilflächen der Flurstücke 520/72 und 500/14.
Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt (unmaßstäbliche Abgrenzung des Bebauungsplans „Am Marktplatz“):
Der Geltungsbereich ist in der Anlage zur Bekanntmachung zeichnerisch dargestellt.
Der Bebauungsplan, bestehend aus der Planurkunde, den textlichen Festsetzungen und dem Textteil Begründung kann gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB bei der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim, Freiherr-vom-Stein-Straße 3, 67307 Göllheim, Fachbereich 2 (Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen) eingesehen werden. Auf Verlangen gibt die Verbandsgemeindeverwaltung über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft.
Die Öffnungszeiten der Verwaltung sind z.Zt. montags und dienstags von 8.30 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 16.00 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr - 18.00 Uhr (Dienst-leistungsabend), mittwochs und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung.
Allgemeine Hinweise:
Es wird gemäß § 44 Abs. 5 BauGB darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte Ent-schädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB). Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).
Unbeachtlich sind
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Außerdem wird gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Für die Richtigkeit
Geltungsbereich des Bebauungsplans „Am Marktplatz“ der Ortsgemeinde Göllheim: