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Verbandsgemeinde Göllheim aktuell
Ausgabe 42/2023
Amtlicher Teil - 185 breit
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Bekanntmachung

Die Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim erlässt als zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß §§ 44, 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 16.11.1970 (BGBl. I S. 1565) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 12. März 1987 in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Rheinland – Pfalz (LVvVfG) vom 23.12.1976 (GVBl 1976, S. 308) in Verbindung mit § 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102) folgende Beschilderungsanordnung für

67308 Zellertal, Auf der Tonau/Löwenbrunnen

Für die Straße Auf der Tonau wird zur Ordnung der Parksituation und zur besseren Gewährleistung des fließenden Verkehrs, insbesondere des öffentlichen Personennahverkehrs, eingeschränktes Haltverbot (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) angeordnet. Die Beschilderung erfolgt zunächst mit nicht ortsfesten Einrichtungen. Die mobilen Beschilderungen werden zunächst bis zum 31.03.2024 befristet.

Die mobilen Verkehrszeichen 286-10, 286-20 und 286-30 dieser Anordnung werden am 12.10.2023 mit dem Gültigkeitsvermerk: „gültig ab: 17.10.2023“ aufgestellt. Nach Aufbringung der Markierungen am 17.10.2023 werden diese Gültigkeitsvermerke an den aufgestellten mobilen Verkehrszeichen jeweils gegen das angeordnete Zusatzzeichen „Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt“ ausgetauscht.

Die örtlichen und baulichen Voraussetzungen hierfür sind erfüllt.

Aus diesen Gründen werden folgende Verkehrszeichen bzw. Markierungen neu angeordnet:

1.

Aufstellen von Zeichen 286-10 (eingeschränktes Haltverbot Anfang) mit Zusatzzeichen 1053-30 (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) in Höhe Anwesen Auf der Tonau 10.

2.

Markierung einer Parkbox für drei Pkw (16 Meter) in Höhe Anwesen Auf der Tonau 10 (schräg gegenüber befindet sich Anwesen Auf der Tonau 9).

3.

Markierung einer Parkbox für zwei Pkw (10 Meter) in Höhe vor dem Anwesen Auf der Tonau 7 (schräg gegenüber befindet sich Anwesen Auf der Tonau 8).

4.

Aufstellen von Zeichen 286-30 (eingeschränktes Haltverbot Mitte) mit Zusatzzeichen 1053-30 (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) in Höhe Anwesen Auf der Tonau 7.

5.

Markierung einer Parkbox für drei Pkw (16 Meter) in Höhe nach dem Anwesen Auf der Tonau 7 (gegenüber befindet sich Anwesen Auf der Tonau 2).

6.

Aufstellen von Zeichen 286-20 (eingeschränktes Haltverbot Ende) mit Zusatzzeichen1053-30 (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) in Höhe nach Anwesen Löwenbrunnen 8.

7.

Aufstellen von Zeichen 286-10 (eingeschränktes Haltverbot Anfang) in Höhe Anwesen Auf der Tonau 2a.

8.

Aufstellen von Zeichen 286-30 (eingeschränktes Haltverbot Mitte) in Höhe Anwesen Auf der Tonau 8.

Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen und Aufbringung der Parkstandmarkierung wirksam. Die Kostentragung für diese Anordnung ergibt sich aus § 5b Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz und die Duldung der Eigentümer vom Anbringen der Verkehrszeichen aus § 5 b Absatz 6 Straßenverkehrsgesetz.

Straßenverkehrsbehörde der Verbandsgemeindeverwaltung
Göllheim, 10.10.2023
Im Auftrag
gez.
(Magsamen)