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Verbandsgemeinde Göllheim aktuell
Ausgabe 43/2022
Amtlicher Teil - 185 breit
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Bekanntmachung

Entwidmung von Verkehrsanlagen in der Ortsgemeinde Weitersweiler

Widmungsverfügung:

Aufgrund des § 36 des Landesstraßengesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (LStrG-RP) vom 01. August 1977 (GVBl. S. 273) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.September 2021 (GVBl. S. 543) und mit Beschluss des Gemeinderates Weitersweiler vom 21. September 2022 wird die nachfolgende Verkehrsfläche gemäß § 36 LStrG-RP mit Wirkung ab Bekanntgabe (einen Tag der der öffentlichen Bekanntmachung) für den öffentlichen Verkehr entwidmet:

mit der Zweckbestimmung Gehweg

Grundstück „Kirchberg“, Flurst.Nr. 148/34.

Die genaue Lage der entwidmeten Fläche ist auf dem in der Anlage beigefügten Lageplan ersichtlich (türkisfarben markiert).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim, Freiherr-vom-Stein-Str. 1-3, 67307 Göllheim

1.

schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim, Freiherr-vom-Stein-Straße 1 - 3

oder

2.

durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur 1) an: info@vg-goellheim.de

oder

3.

durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur 1) an: vg-goellheim@poststelle.rlp.de

einzureichen.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist eingegangen ist.

Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Kreisverwaltung Donnersbergkreis, Uhlandstraße 2, 67292 Kirchheimbolanden gewahrt. Der Widerspruch kann dort, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe,

1.

schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Donnersbergkreis, Uhlandstraße 2, 67292 Kirchheimbolanden,

2.

durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur 1) an:

KV-Donnersbergkreis@poststelle.rlp.de, oder

3.

durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz an: kreisverwaltung@donnersberg.de-mail.de

erhoben werden.

1) Vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Indentifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73)

Die Widmungsverfügung mit dem Lageplan wird in Zukunft gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) zu jedermanns Einsicht bei der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim, Freiherr-v.-Stein-Str. 1 - 3, 67307 Göllheim, Fachbereich 2 (Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen), während der Dienststunden, diese sind folgende

Montag, Dienstag

von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und

von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Mittwoch, Freitag

von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Donnerstag

von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und

von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

bereitgehalten.

Während dieser Zeit kann sich die Öffentlichkeit über die Entwidmung in der Ortsgemeinde Weitersweiler informieren.

Bitte beachten Sie die zu dieser Zeit aktuellen Coronabestimmungen bezüglich der Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim. Es wird empfohlen einen Termin zur Einsichtnahme unter 06351/4909-43 zu vereinbaren, um längere Wartezeiten zu vermeiden.

Auf Verlangen gibt die Verbandsgemeindeverwaltung über den Inhalt der Widmungsverfügung Auskunft.

Göllheim, den 27. September 2022
Verbandsgemeinde Göllheim
(DS)
gez. Steffen Antweiler, Bürgermeister

Entwidmung Verkehrsanlage (türkis) Ortsgemeinde Weitersweiler