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Verbandsgemeinde Göllheim aktuell
Ausgabe 43/2024
Amtlicher Teil - 185 breit
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Bekanntmachung Jagdgenossenschaft Dreisen-Standenbühl

1. Grundflächenverzeichnis für die Jagdgenossenschaft Dreisen - Standenbühl

Das Grundflächenverzeichnis für die Jagdgenossenschaft Dreisen-Standenbühl liegt in der Zeit

vom 28. Oktober 2024 bis 11. November 2024

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim, Freiherr-vom-Stein-Str. 1 - 3, Zimmer 2.14, Fachbereich 2 (Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen), während der Dienstzeit, öffentlich aus.

Die Öffnungszeiten der Verwaltung sind z.Zt. montags bis dienstags von 8.30 Uhr-12.00 Uhr und 14.00-16.00 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr -18.00 Uhr (Dienstleistungsabend) sowie mittwochs und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung.

Während dieser Zeit können alle Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Jagdbezirk liegenden Grundstücke oder ihre mit Vollmacht versehenen Beauftragten das Verzeichnis einsehen und Einsprüche gegen die Richtigkeit der Eintragungen geltend machen.

Werden innerhalb dieser Frist keine Einsprüche erhoben, so gilt das Grundflächenverzeichnis mit Ablauf dieser Frist als festgestellt.

Es wird empfohlen, einen Termin zur Einsichtnahme unter der Telefon-Nr. 06351/4909-43 zu vereinbaren, um längere Wartezeiten zu vermeiden.

2. Versammlung der Jagdgenossenschaft des Jagdbezirkes Dreisen-Standenbühl

Die Jagdgenossen/innen des Jagdbezirkes Dreisen-Standenbühl werden hiermit zu einer am

Dienstag, den 12. November 2024 um 20.00 Uhr,

im Rathaus in Dreisen, Rathausstraße 7,

stattfindenden Genossenschaftsversammlung eingeladen.

Einlass ist bereits ab 19.45 Uhr zur Registrierung der Stimmenanteile (Personen- und Flächenstimmen).

Tagesordnung:

1.

Begrüßung

2.

Abrechnung und Verteilung der Jagdpachteinnahmen für das Jagdjahr 2023/2024

hier: Erteilung des Einvernehmens und der Entlastung

3.

Sonstiges und Informationen

Bei der Genossenschaftsversammlung sind nur die jeweiligen Grundstückseigentümer/innen (Jagdgenossen/innen) oder die mit einer schriftlichen Vollmacht des Grundstückseigentümers versehenen Personen stimmberechtigt. Mehr als drei Vollmachten darf kein Jagdgenosse in seiner Person vereinigen.

Bei Grundstücken, die im Miteigentum oder Gesamthandeigentum mehrerer Personen stehen, kann das Stimmrecht nur von einem Miteigentümer/in einheitlich ausgeübt werden.

Dreisen, den 17. Oktober 2024
Für die Jagdgenossenschaft
Dreisen-Standenbühl
gez.
Kathrin Molter
Jagdvorsteherin