Abgrenzung Geltungsbereich
Aufgrund des § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12.08.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189), in Verbindung mit § 88 Abs. 6 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.09.2025 (GVBl. S. 549), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, wird hiermit bekannt gemacht, dass der Ortsgemeinderat Dreisen in seiner Sitzung am 18.09.2025 die Klarstellungssatzung „Bahnhofstraße / K 83“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen hat.
Die Klarstellungssatzung wurde am 15.10.2025 durch Frau Ortsbürgermeisterin Molter ausgefertigt.
Sie tritt gemäß § 10 Abs. 3 Sätze 4 und 5 BauGB mit dem Datum ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Göllheim in Kraft (Erscheinungsdatum des Amtsblattes).
Lage und Geltungsbereich
Das Plangebiet befindet sich südöstlich der Ortslage von Dreisen an der K83. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 745m² und beinhaltet teilweise die Plannummern 749/12 und 749/13 der Gemarkung Dreisen. Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt (unmaßstäbliche Abgrenzung der Klarstellungssatzung Bahnofstraße / K 83):
Die Klarstellungssatzung, bestehend aus dem Satzungstext, dem Lageplan im Maßstab 1:1000 sowie der Begründung, kann gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB bei der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim, Freiherr-vom-Stein-Straße 1–3, 67307 Göllheim, Fachbereich 2 – Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen, Zimmer 2.13, eingesehen werden. Auf Verlangen erteilt die Verbandsgemeindeverwaltung Auskunft über den Inhalt des Bebauungsplans.
Die Verwaltung ist derzeit wie folgt geöffnet:
Es wird empfohlen, vorab telefonisch unter 06351 / 490947 einen Termin zur Einsichtnahme zu vereinbaren, um längere Wartezeiten zu vermeiden.
Hinweise gemäß § 44 BauGB und § 24 GemO Rheinland-Pfalz
1. Entschädigungsanspruch nach § 44 BauGB
Gemäß § 44 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.
Die Fälligkeit des Anspruchs kann herbeigeführt werden, indem der Entschädigungsberechtigte die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt (§ 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB).
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vermögensnachteil eingetreten ist, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).
2. Unbeachtlichkeitsvorschriften (§§ 214, 215 BauGB)
Unbeachtlich sind:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim geltend gemacht werden.
Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
3. Hinweise gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO Rheinland-Pfalz
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, soweit nicht eine der nachstehenden Ausnahmen greift:
Dies gilt nicht, wenn:
Wurde eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Für die Richtigkeit