Die Grundflächenverzeichnisse für die Jagdgenossenschaften Göllheim-Ost und Göllheim-West (Jagdbögen Göllheim-Nordwest und Göllheim-Südwest) liegen in der Zeit vom
13. November 2023 bis 27. November 2023
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim, Freiherr-vom-Stein-Str. 3, Zimmer 2.14, Fachbereich 2 (Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen), während der Dienstzeit, öffentlich aus. Die Öffnungszeiten der Verwaltung sind z.Zt. montags und dienstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr (Dienstleistungsabend) sowie mittwochs und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung.
Während dieser Zeit können alle Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der in den Jagdbezirken liegenden Grundstücke oder ihre mit Vollmacht versehenen Beauftragten die Verzeichnisse einsehen und Einsprüche gegen die Richtigkeit der Eintragungen geltend machen.
Werden innerhalb dieser Frist keine Einsprüche erhoben, so gelten die Grundflächenverzeichnisse mit Ablauf dieser Frist als festgestellt.
Es wird empfohlen, einen Termin zur Einsichtnahme unter der Telefon-Nr. 06351/4909-43 zu vereinbaren, um längere Wartezeiten zu vermeiden.
Die Jagdgenossen/innen der Jagdbezirke Göllheim-Ost und Göllheim–West (Jagdbögen Göllheim-Nordwest und Göllheim-Südwest) werden hiermit zu einer am
Mittwoch, den 29. November 2023 ab 20.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Rathauses der Verbandsgemeindeverwaltung,
in Göllheim, Freiherr-vom-Stein-Str. 3,
stattfindenden gemeinsamen Genossenschaftsversammlung eingeladen.
Einlass ist bereits ab 19.45 Uhr zur Registrierung der Stimmenanteile (Personen- und Flächenstimmen).
Tagesordnung:
| 1. | Begrüßung | |
| 2. | Abrechnung und Verteilung der Jagdpachteinnahmen Göllheim-Ost und Göllheim-West für das Jagdjahr 2022/2023 | |
| - | Erteilung des Einvernehmens und der Entlastung |
| 3. | Sonstiges und Informationen | |
Bei der Genossenschaftsversammlung sind nur die jeweiligen Grundstückseigentümer/innen (Jagdgenossen/innen) oder die mit einer schriftlichen Vollmacht des Grundstückseigentümers versehenen Personen stimmberechtigt. Mehr als drei Vollmachten darf kein Jagdgenosse(in) in seiner Person vereinigen.
Bei Grundstücken, die im Miteigentum oder Gesamthandeigentum mehrerer Personen stehen, kann das Stimmrecht nur von einem Miteigentümer/in einheitlich ausgeübt werden.