Der Gemeinderat hat auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
| Festgesetzt werden: | Haushaltsjahr 2022 | Haushaltsjahr 2023 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 270.070 Euro | 204.570 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 244.450 Euro | 198.750 Euro |
| der Jahresüberschuss/ -fehlbetrag auf | 25.620 Euro | 5.820 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -38.840 Euro | 10.360 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 208.700 Euro | 1.000 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 370.000 Euro | 0 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus | ||
| Investitionstätigkeit auf | -161.300 Euro | 1.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus | ||
| Finanzierungstätigkeit auf | 200.140 Euro | -11.360 Euro |
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| Haushaltsjahr 2022 | Haushaltsjahr 2023 | |
| zinslose Kredite auf | 0 Euro | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | 162.300 Euro | 0 Euro |
| zusammen auf | 162.300 Euro | 0 Euro |
Nachrichtlich:
Die Verbandsgemeindeverwaltung wird ermächtigt, die im Haushalt vorgesehenen Kredite nach Bedarf aufzunehmen.
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 wie folgt neu festgesetzt:
| - Grundsteuer A | 2022 | 369 v. H. |
| - Grundsteuer A | 2023 | 369 v. H. |
| - Grundsteuer B | 2022 | 409 v. H. |
| - Grundsteuer B | 2023 | 409 v. H. |
| - Gewerbesteuer | 2022 | 421 v. H. |
| - Gewerbesteuer | 2023 | 421 v. H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
| - für den ersten Hund | 2022 | 60,00 Euro |
| - für den ersten Hund | 2023 | 60,00 Euro |
| - für den zweiten Hund | 2022 | 90,00 Euro |
| - für den zweiten Hund | 2023 | 90,00 Euro |
| - für jeden weiteren Hund | 2022 | 144,00 Euro |
| - für jeden weiteren Hund | 2023 | 144,00 Euro |
| - für gefährliche Hunde je | 2022 | 600,00 Euro |
| - für gefährliche Hunde je | 2023 | 600,00 Euro |
§ 5 Beiträge
Die Sätze der Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungennach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBI. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBI. S. 57) werden für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 wie folgt festgesetzt:
| Beiträge für die Unterhaltung der Wirtschaftswege (§ 11 KAG) in 2022 | 16,00 Euro/ha |
| Beiträge für die Unterhaltung der Wirtschaftswege (§ 11 KAG) in 2023 | 16,00 Euro/ha |
§ 6 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.
| 2020 | 268.130 € | geprüft |
| 2021 | 282.130 € | vorläufig |
| 2022 | 307.750 € | vorläufig |
| 2023 | 313.570 € | vorläufig |
§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 6.000,00 Euro überschritten sind.
§ 8 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 30.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
§ 9 Altersteilzeit
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird in 0 Fällen zugelassen.
§ 10 Weitere Bestimmungen
keine
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung wurden mit Schreiben vom 03.11.2022 erteilt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 18.11.2022 bis 28.11.2022
während der Dienstzeit im Verbandsgemeindegebäude in Göllheim, Freiherr-vom-Stein-Str. 3, Zimmer 3.1 öffentlich aus.
Die Bekanntmachung erfolgt in „Verbandsgemeinde Göllheim aktuell“ Nr. 46 vom 17.11.2022.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung).