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Verbandsgemeinde Göllheim aktuell
Ausgabe 46/2022
Amtlicher Teil - 185 breit
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Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Immesheim für die Jahre 2022 und 2023 vom 07.11.2022

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag

der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

der Jahresüberschuss/

-fehlbetrag auf

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen auf

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus

Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus

Finanzierungstätigkeit auf

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

verzinste Kredite auf

zusammen auf

Nachrichtlich:

Die Verbandsgemeindeverwaltung wird ermächtigt, die im Haushalt vorgesehenen Kredite nach Bedarf aufzunehmen.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 wie folgt neu festgesetzt:

- Grundsteuer A

2022

- Grundsteuer A

2023

- Grundsteuer B

2022

- Grundsteuer B

2023

- Gewerbesteuer

2022

- Gewerbesteuer

2023

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

- für den ersten Hund

2022

- für den ersten Hund

2023

- für den zweiten Hund

2022

- für den zweiten Hund

2023

- für jeden weiteren Hund

2022

- für jeden weiteren Hund

2023

- für gefährliche Hunde je

2022

- für gefährliche Hunde je

2023

§ 5 Beiträge

Die Sätze der Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungennach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBI. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBI. S. 57) werden für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 wie folgt festgesetzt:

Beiträge für die Unterhaltung

der Wirtschaftswege (§ 11 KAG) in 2022

Beiträge für die Unterhaltung

der Wirtschaftswege (§ 11 KAG) in 2023

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.

2020

268.130 €

2021

282.130 €

2022

307.750 €

2023

313.570 €

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 6.000,00 Euro überschritten sind.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 30.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 9 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird in 0 Fällen zugelassen.

§ 10 Weitere Bestimmungen

keine

Immesheim, den 07.11.2022
gez. Kurt Kauk, Ortsbürgermeister (DS)

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung wurden mit Schreiben vom 03.11.2022 erteilt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 18.11.2022 bis 28.11.2022

während der Dienstzeit im Verbandsgemeindegebäude in Göllheim, Freiherr-vom-Stein-Str. 3, Zimmer 3.1 öffentlich aus.

Die Bekanntmachung erfolgt in „Verbandsgemeinde Göllheim aktuell“ Nr. 46 vom 17.11.2022.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung).