vom 07.11.2022
Der Gemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
| gegenüber bisher Euro | verändert um Euro | nunmehr festgesetzt auf Euro | |
| 1. im Ergebnishaushalt der Gesamtbetrag der Erträge | 270.070 | 0 | 270.070 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 244.450 | 0 | 244.450 |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 25.620 | 0 | 25.620 |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | -38.840 | 0 | -38.840 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 208.700 | 0 | 208.700 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 370.000 | 38.000 | 408.000 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -161.300 | -38.000 | -199.300 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 200.140 | 38.000 | 238.140 |
§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für
| zinslose Kredite von bisher | 0 | Euro, auf | 0 | Euro |
| verzinste Kredite von bisher | 162.300 | Euro, auf | 162.300 | Euro |
| zusammen von bisher | 162.300 | Euro, auf | 162.300 | Euro |
Nachrichtlich:
Die Verbandsgemeindeverwaltung wird ermächtigt, die im Haushalt vorgesehenen Kredite nach Bedarf aufzunehmen.
§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Steuersätze
Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.
§ 5
Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz in der zurzeit geltenden Fassung werden wie folgt festgesetzt.
Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.
§ 6
Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.
| 2020 | 268.130 € | endgültig |
| 2021 | 282.130 € | vorläufig |
| 2022 | 307.750 € | vorläufig |
§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall nunmehr 6.000 Euro überschritten sind.
Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.
§ 8
Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von nunmehr 30.000 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.
§ 9
Altersteilzeit
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.
Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.
§ 10
Weitere Bestimmungen
Es gilt der vom Gemeinderat beschlossene Stellenplan.
Hinweis:
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung wurden mit Schreiben vom 03.11.2022 erteilt.
Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 18.11.2022 bis 28.11.2022 während der Dienstzeit im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim, Freiherr-vom-Stein-Str. 3, Zimmer 3.1 öffentlich aus.
Die Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt Nr. 46 vom 17.11.2022.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung).