Titel Logo
Verbandsgemeinde Göllheim aktuell
Ausgabe 46/2023
Amtlicher Teil - 185 breit
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2023 für die Ortsgemeinde Biedesheim

für das Jahr 2023 vom 02.11.2023

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:

gegenüber bisher Euro

verändert um Euro

nunmehr festgesetzt auf Euro

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge

886.835

0

886.835

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

961.350

0

961.350

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

-74.515

0

-74.515

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

-45.565

0

-45.565

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

885.000

1.000

886.000

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

1.413.000

69.756

1.482.756

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

-528.000

-68.756

-596.756

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

573.565

68.756

642.321

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und

Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für

zinslose Kredite von bisher

0 Euro, auf

0 Euro

verzinste Kredite von bisher

530.000 Euro, auf

598.756 Euro

zusammen von bisher

530.000 Euro, auf

598.756 Euro

Nachrichtlich:

Die Verbandsgemeindeverwaltung wird ermächtigt, die im Haushalt vorgesehenen Kredite nach Bedarf aufzunehmen.

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Steuersätze

Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.

§ 5

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz in der zurzeit geltenden Fassung werden wie folgt festgesetzt.

Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.

Beiträge für die Unterhaltung der Wirtschaftswege

(§ 11 Kommunalabgabengesetz)

9,00 Euro/ha

§ 6

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.

2021

1.054.963,98€

lt. Abschluss

2022

1.003.112,65€

lt. Abschluss

2023

928.597,65€

vorläufig

2024

854.332,65€

vorläufig

§ 7

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall nunmehr 6.000 Euro überschritten sind.

Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.

§ 8

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von nunmehr 30.000 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.

§ 9

Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.

Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.

§ 10

Weitere Bestimmungen

Es gilt der vom Gemeinderat beschlossene Stellenplan.

Biedesheim, den 02.11.2023
gez.
Armin Wendel
Ortsbürgermeister (DS)

Hinweis:

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung wurden mit Schreiben vom 31.10.2023 erteilt.

Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 17.11.2023 bis 27.11.2023 während der Dienstzeit im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim, Freiherr-vom-Stein-Str. 3, Zimmer 3.1 öffentlich aus.

Die Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt Nr. 46 vom 16.11.2023.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist

(§ 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung).