Der Gemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
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| gegenüber bisher Euro | verändert um Euro | nunmehr fest-gesetzt auf Euro |
| 1. im Ergebnishaushaltder Gesamtbetrag der Erträge | 710.300 | 0 | 710.300 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 705.350 | 0 | 705.350 |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 4.950 | 0 | 4.950 |
| 2. im Finanzhaushalt |
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| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 31.250
722.000
1.355.000
-633.000 | 0
0
7.500
-7.500 | 31.250
722.000
1.362.500
-640.500 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 601.750 | 7.500 | 609.250 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für
| zinslose Kredite von bisher | 0 | Euro, auf | 0 | Euro |
| verzinste Kredite von bisher | 834.000 | Euro, auf | 832.000 | Euro |
| zusammen von bisher | 834.000 | Euro, auf | 832.000 | Euro |
Nachrichtlich:
Die Verbandsgemeindeverwaltung wird ermächtigt, die im Haushalt vorgesehenen Kredite nach Bedarf aufzunehmen.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Bei den Steuersätzen für die Gemeindesteuern ergeben sich keine Änderungen gegenüber der Haushaltssatzung.
Die Hundesteuer für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden, wird neu festgesetzt:
| - für den ersten Hund | von bisher 42,00 Euro auf 60,00 Euro |
| - für den zweiten Hund | von bisher 78,00 Euro auf 90,00 Euro |
| - für jeden weiteren Hund | von bisher 144,00 Euro auf 156,00 Euro |
| - für gefährliche Hunde | Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz in der zurzeit geltenden Fassung werden wie folgt festgesetzt.
Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.
Beiträge für die Unterhaltung der Wirtschaftswege (§ 11 Kommunalabgabengesetz) 15,00 Euro/ha
Der Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.
| 2021 | 1.072.050,39 € | lt. Abschluss |
| 2022 | 1.303.606,10 € | lt. Abschluss |
| 2023 | 1.308.556,10 € | vorläufig |
| 2024 | 1.311.406,10 € | vorläufig |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall nunmehr 6.000 Euro überschritten sind.
Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von nunmehr 30.000 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.
Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.
Es gilt der vom Gemeinderat beschlossene Stellenplan.
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung wurden mit Schreiben vom 13.11.2023 erteilt.
Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 24.11.2023 bis 04.12.2023 während der Dienstzeit im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim, Freiherr-vom-Stein-Str. 3, Zimmer 3.1 öffentlich aus.
Die Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt Nr. 47 vom 23.11.2023
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung).