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Verbandsgemeinde Göllheim aktuell
Ausgabe 47/2023
Amtlicher Teil - 185 breit
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Bekanntmachung 1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Bubenheim für das Jahr 2023

1. Nachtragshaushaltssatzung

der Ortsgemeinde Bubenheim

für das Jahr 2023

vom 15.11.2023

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:

gegenüber

bisher Euro

verändert um

Euro

nunmehr fest-gesetzt auf Euro

1. im Ergebnishaushaltder Gesamtbetrag der Erträge

710.300

0

710.300

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

705.350

0

705.350

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

4.950

0

4.950

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

31.250

722.000

1.355.000

-633.000

0

0

7.500

-7.500

31.250

722.000

1.362.500

-640.500

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

601.750

7.500

609.250

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und

Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für

zinslose Kredite von bisher

0

Euro, auf

0

Euro

verzinste Kredite von bisher

834.000

Euro, auf

832.000

Euro

zusammen von bisher

834.000

Euro, auf

832.000

Euro

Nachrichtlich:

Die Verbandsgemeindeverwaltung wird ermächtigt, die im Haushalt vorgesehenen Kredite nach Bedarf aufzunehmen.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Steuersätze

Bei den Steuersätzen für die Gemeindesteuern ergeben sich keine Änderungen gegenüber der Haushaltssatzung.

Die Hundesteuer für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden, wird neu festgesetzt:

- für den ersten Hund

von bisher 42,00 Euro auf 60,00 Euro

- für den zweiten Hund

von bisher 78,00 Euro auf 90,00 Euro

- für jeden weiteren Hund

von bisher 144,00 Euro auf 156,00 Euro

- für gefährliche Hunde

Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung

§ 5 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz in der zurzeit geltenden Fassung werden wie folgt festgesetzt.

Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.

Beiträge für die Unterhaltung der Wirtschaftswege (§ 11 Kommunalabgabengesetz) 15,00 Euro/ha

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.

2021

1.072.050,39 €

lt. Abschluss

2022

1.303.606,10 €

lt. Abschluss

2023

1.308.556,10 €

vorläufig

2024

1.311.406,10 €

vorläufig

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall nunmehr 6.000 Euro überschritten sind.

Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von nunmehr 30.000 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.

§ 9 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.

Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.

§ 10 Weitere Bestimmungen

Es gilt der vom Gemeinderat beschlossene Stellenplan.

Bubenheim, den 15.11.2023
gez.
Thomas Lebkücher
Ortsbürgermeister (DS)

Hinweis:

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung wurden mit Schreiben vom 13.11.2023 erteilt.

Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 24.11.2023 bis 04.12.2023 während der Dienstzeit im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim, Freiherr-vom-Stein-Str. 3, Zimmer 3.1 öffentlich aus.

Die Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt Nr. 47 vom 23.11.2023

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung).