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Verbandsgemeinde Göllheim aktuell
Ausgabe 47/2025
Amtlicher Teil - 185 breit
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Bekanntmachung 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 2025 der Ortsgemeinde Albisheim

vom 13.11.2025

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:

gegenüber

bisher

verändert um

nunmehr

festgesetzt auf

Euro

Euro

Euro

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge

4.112.660

0

4.112.660

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

3.881.730

0

3.881.730

der Jahresüberschuss /

Jahresfehlbetrag

230.930

0

230.930

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen

336.380

0

336.380

die Einzahlungen aus

Investitionstätigkeit

1.300.000

-387.000

913.000

die Auszahlungen aus

Investitionstätigkeit

1.498.000

63.000

1.561.000

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit

-198.000

-450.000

-648.000

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit

-138.380

450.000

311.620

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für

zinslose Kredite

von bisher

0 Euro, auf

0 Euro

verzinste Kredite

von bisher

798.000 Euro, auf

798.000 Euro

zusammen

von bisher

798.000 Euro, auf

798.000 Euro

Nachrichtlich:

Die Verbandsgemeindeverwaltung wird ermächtigt, die im Haushalt vorgesehenen Kredite nach Bedarf aufzunehmen.

Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt für

Haushaltsjahr 2024

Haushaltsjahr 2025

Verbindlichkeiten

gegenüber der Einheitskasse auf

5.488.000 Euro

5.571.000 Euro

Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.

§ 5 Steuersätze

Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz in der zurzeit geltenden Fassung werden wie folgt festgesetzt.

Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.

2023

lt. Abschluss

2024

lt. Abschluss

2025

vorläufig

2026

vorläufig

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall nunmehr 6.000 Euro überschritten sind.

Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von nunmehr 30.000 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.

§ 10 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.

Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.

§ 11 Weitere Bestimmungen

Es gilt der vom Gemeinderat beschlossene Stellenplan.

Albisheim, den 13.11.2025
gez.
Ronald Zelt
Ortsbürgermeister (DS)

Hinweis:

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung wurden mit Schreiben vom 12.11.2025 erteilt.

Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 21.11.2025 bis 01.12.2025 während der Dienstzeit im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim, Freiherr-vom-Stein-Str. 3, Zimmer 3.1 öffentlich aus.

Die Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt Nr. 47 vom 20.11.2025.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung).