Die Verbandsversammlung hat auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Haushaltsjahr 2025 | ||
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 107.000 Euro | 108.000 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 107.000 Euro | 108.000 Euro |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | 0 Euro | 0 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 0 Euro | 0 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 Euro | 20.000 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 Euro | 20.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 Euro | 0 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist.
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Die gemäß § 8 Abs. 1 a) und b) der Verbandsordnung von den Verbandsmitgliedern zu erhebende Umlage wird wie folgt festgesetzt:
| Haushaltsjahr | Haushaltsjahr |
| 2024 | 2025 |
| 100.300 EUR | 121.300 EUR |
Die Umlage verteilt sich wie folgt:
Umlage
| Gemeinde | Waldfläche in ha | Umlage 2024 | Umlage 2025 |
| Göllheim | 459,7 | 51.563 EUR | 52.077 EUR |
| Kerzenheim | 434,5 | 48.737 EUR | 49.223 EUR |
| Summe | 894,2 | 100.300 EUR | 101.300 EUR |
Umlage Investitionen für die Bildung von Sonderposten
| Gemeinde | Waldfläche in ha | Umlage 2024 | Umlage 2025 |
| Göllheim | 459,7 | 0 EUR | 10.282 EUR |
| Kerzenheim | 434,5 | 0 EUR | 9.718 EUR |
| Summe | 894,2 | 0 EUR | 20.000 EUR |
Die endgültige Kostenverteilung erfolgt nach der Rechnungslegung.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO
liegen vor, wenn im Einzelfall 6.000 Euro überschritten wird.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 30.000 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird in 0 Fällen zugelassen.
Es gilt der vom Forstzweckverband beschlossene Stellenplan.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 09.11.2023 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 08.12.2023 bis 18.12.2023
während der Dienstzeit im Verbandsgemeindegebäude in Göllheim, Freiherr-vom-Stein-Straße 3, Zimmer 3.1, öffentlich aus.
Die Bekanntmachung erfolgt in „Verbandsgemeinde Göllheim aktuell“ Nr. 49 vom 07.12.2023.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs.6 Satz 4 Gemeindeordnung).