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Verbandsgemeinde Göllheim aktuell
Ausgabe 50/2024
Amtlicher Teil - 185 breit
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Bebauungsplan „Obere Wiesen“ der Ortsgemeinde Bubenheim

Abgrenzung Geltungsbereich

Geltungsgereich

Bekanntmachung des Inkrafttretens gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Aufgrund des § 10 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetztes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) in Verbindung mit § 88 Abs. 6 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz vom 24.11.1998 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1998, Seite 365), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetztes vom 07.12.2022 (GVBl. S. 403), in der jeweils gültigen Fassung, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Ortsgemeinderat Bubenheim in seiner Sitzung am 14.05.2024 den Bebauungsplan „Obere Wiesen“ als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch, beschlossen hat.

Der Bebauungsplan wurde nicht gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Göllheim entwickelt. Die Genehmigung durch die Kreisverwaltung Donnersbergkreis als zuständige Verwaltungsbehörde erfolgte mit Verfügung vom 18. Juli 2024.

Am 23. Mai 2024 wurde der Bebauungsplan durch Herrn Ortsbürgermeister Lebkücher ausgefertigt.

Gemäß § 10 Abs. 3 Sätze 4 und 5 BauGB tritt der Bebauungsplan mit dem Datum seiner öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Göllheim in Kraft (Erscheinungsdatum des Amtsblatts).

Lage und Geltungsbereich

Das Plangebiet liegt im Südwesten der bebauten Ortslage, unmittelbar angrenzend an den Siedlungskörper von Bubenheim. Es umfasst eine Gesamtfläche von ca. 1,45 ha und schließt vollständig die Flurstücke mit den Nummern 222/1, 221/1, 218/1 sowie Teilflächen der Flurstücke 215/3, 217/1, 236/1, 220 und 237 der Gemarkung Bubenheim ein. Die Abgrenzung des Bebauungsplans „Obere Wiesen“ erfolgt wie folgt (maßstabsunabhängige Darstellung):

Der Geltungsbereich ist in der Anlage zur Bekanntmachung zeichnerisch dargestellt.

Der Bebauungsplan, bestehend aus der Planurkunde im Maßstab 1:1000, dem Textteil „Begründung mit Umweltbericht“ sowie einer zusammenfassenden Erklärung, kann gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB bei der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim, Freiherr-vom-Stein-Straße 1-3, 67307 Göllheim, Fachbereich 2 (Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen), Zimmer 2.13, eingesehen werden. Auf Wunsch erteilt die Verbandsgemeindeverwaltung Auskunft über den Inhalt des Bebauungsplans.

Die aktuellen Öffnungszeiten der Verwaltung sind:

  • Montag und Dienstag: 8:30–12:00 Uhr und 14:00–16:00 Uhr
  • Mittwoch und Freitag: 8:30–12:00 Uhr
  • Donnerstag (Dienstleistungsabend): 8:30–12:00 Uhr und 14:00–18:00 Uhr

Es wird empfohlen, vorab einen Termin zur Einsichtnahme unter der Telefonnummer 06351 / 4909-47 zu vereinbaren.

Allgemeine Hinweise:

Es wird gemäß § 44 Abs. 5 BauGB darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB). Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

Unbeachtlich sind

  1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine Verletzung der unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel der Abwägung,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Außerdem wird gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
    oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der

Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen

soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bubenheim, den 04.12.2024
gez. Lebkücher (DS OG)
Ortsbürgermeister

Für die Richtigkeit

Göllheim, den 05.12.2024
gez. Antweiler (DS VG)
Bürgermeister

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