Abgrenzung Geltungsbereich
Geltungsbereich
Bekanntmachung
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch wird bekanntgemacht, dass der Gemeinderat Albisheim in seiner Sitzung am 31.08.2022 den Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplanes „Süd IV – Änderung I“ beschlossen hat.
In der Ortsgemeinde Albisheim besteht der rechtskräftige Bebauungsplan „Süd IV“, welcher westlich des Bebauungsplanes „Süd III“ ein allgemeines Wohngebiet ausweist. Dieser ist seit dem 02.06.2022 rechtskräftig.
Während des Genehmigungsverfahrens zum Bebauungsplan „Süd IV“ teilte die Generaldirektion Kulturelles Erbe Rehinland-Pfalz -Direktion Landesarchäologie- in Ihrer erneuten Stellungnahme vom 13.04.2022 mit, dass die vorgelegte Planung mehrere archäologische Fundstellen betrifft.
Auf Grundlage der Stellungnahme und der Befunde durch die Baggersondage, welche im Zeitraum vom 28.03.2022 bis 05.04.2022 durchgeführt wurde, wurde durch die Generaldirektion Kulturelles Erbe RLP (GDKE) ein Grabungsareal, welches ca. 2/3 des Geltungsbereiches des Bebauungsplans „Süd IV“ überlagert, ausgesprochen. Der Gemeinderat hat sich bereits in einer vorhergehenden Sitzung mit der Thematik befasst und darüber entschieden, dass u. a. aufgrund der hohen Kosten, welche mit einer Ausgrabung einhergehen, kein Ausgrabungsvertrag mit der GDKE geschlossen werden soll. Zudem hat der Gemeinderat einen Beschluss zur Aufhebung des Bebauungsplanes „Süd IV“ gefasst.
Um die östlichen 25 Bauplätze ausweisen zu können, welche nicht vom Grabungsareal überlagert werden, soll die in Frage kommende Fläche des Geltungsbereichs des ursprünglichen Bebauungsplans neu überplant werden. Hierfür muss ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes „Süd IV – Änderung I“ wird nach § 13b BauGB zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Demnach wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2 a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4c BauGB (Überwachung / Monitoring) ist nicht anzuwenden. Zu erwartende Eingriffe gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Lage
Das Plangebiet befindet sich südlich der Ortslage von Albisheim, direkt im Anschluss westlich an das bestehende Baugebiet „Süd III“. Es umfasst eine Fläche von ca. 2 ha
Geltungsbereich
Das Plangebiet umfasst vollständig die Plannummern 591/4, 591/5, 591/6, 591/7, 591/8, 591/9, 591/10, 591/11, 591/12, 591/13, 591/14, 591/15, 591/16, 591/17, 591/18, 591/19, 591/20, 591/21, 591/22, 591/23, 591/24, 591/25, 591/26, 591/27, 591/28, 591/29, 591/30, 591/32 und Teilflächen der Plannummern 591/31 der Gemarkung Albisheim und wird wie folgt abgegrenzt (unmaßstäbliche Abgrenzung des Bebauungsplans „Süd IV – Änderung I“):
Der Geltungsbereich (maßstabsgetreu) des Entwurfes des Bebauungsplanes kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim, Fachbereich II, während der üblichen Öffnungszeiten,
Mo.-Di. jeweils von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, an Donnerstagen von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags und mittwochs von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, eingesehen werden.
Geltungsbereich Bebauungsplan „Süd IV – Änderung I“ der Ortsgemeinde Albisheim