Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bubenheim vom 22.11.2011 wird wie folgt geändert:
Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung erhält folgende neue Fassung:
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene |
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 129,00 EUR |
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab — 258,00 EUR |
| 2. | Überlassung einer Urnenstelenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 — 700,00 EUR |
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
| 1.a) | Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für |
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| aa) eine Einzelwahlgrabstätte (einfach und tief) — 300,00 EUR |
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| bb) eine Doppelwahlgrabstätte (einfach) — 600,00 EUR |
| b) | Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a bei späteren Bestattungen je Jahr für |
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| aa) eine Einzelwahlgrabstätte (einfach und tief) — 8,57 EUR |
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| bb) eine Doppelwahlgrabstätte (einfach) — 17,14 EUR |
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| cc) jede weitere Grabstelle in die Breite — 8,57 EUR |
| c) | Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts an teilbelegten Gräbern nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a erhoben. |
| 2.a) | Verleihung des Nutzungsrechts an einer Wiesengrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für |
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| - eine Einzelwiesengrabstätte — 300,00 EUR |
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| - eine Urnenwiesengrabstätte — 150,00 EUR |
| b) | Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a bei späteren Bestattungen je Jahr für |
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| - eine Einzelwiesengrabstätte — 8,57 EUR |
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| - eine Urnenwiesengrabstätte — 4,28 EUR |
| c) | Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts an teilbelegten Gräbern nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a erhoben. |
| d) | Für die Pflege und Unterhaltung einer Wiesengrabstätte nach Nr. 3 wird bei Verleihung des Nutzungsrechtes ein Unkostenbeitrag berechnet für Buchstabe a |
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| - für eine Einzelwiesengrabstätte von — 500,00 EUR |
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| - für eine Urnenwiesengrabstätte von — 250,00 EUR |
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| Buchstabe b je Jahr |
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| - für eine Einzelwiesengrabstätte von — 14,28 EUR |
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| - eine Urnenwiesengrabstätte von — 7,14 EUR |
3. Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnenstelenwahgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für die Dauer der Nutzungszeit (35 Jahre) für eine Kammer (2 Urnen) — 1.400,00 EUR
III. Ausheben und Schließen der Gräber
| 1. | Für die Bestattung |
| a) eines Erwachsenen oder eines Kindes vom vollendeten 5. Lebensjahr ab in eine Reihen- oder Wahlgrabstätte je Grab (einschließlich Handarbeit) — 780,00 EUR |
| b) eines Erwachsenen oder eines Kindes vom vollendeten 5. Lebensjahr ab in eine Wahlgrabstätte mit Tieferlegung je Grab (einschließlich Handarbeit) — 960,00 EUR |
| c) eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (einschließlich Handarbeit) — 445,00 EUR |
| 2. | Für die Beisetzung von Aschenresten je Urne — 220,00 EUR |
| 3. | Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen sowie an Heiligabend und Silvester wird ein Zuschlag berechnet, sofern es sich um einen Werktag handelt von — 330,00 EUR |
| 4. | Zuschlag für notwendigen Bodenaustausch — 115,00 EUR |
| 5. | Lohnstunde pro Person bei Zusatzarbeiten — 60,00 EUR |
| 6. | Maschinenstunde bei Zusatzarbeiten — 120,00 EUR |
| 7. | Verbringen der überschüssigen Erde auf eine zugelassene Deponie (im Normalgrab enthalten) — 0,00 EUR |
| 8. | Öffnen und Schließen einer Urnenkammer (Urnenstele) — 10,00 EUR |
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
| 1. | Für das Ausgraben einer Leiche |
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 800,00 EUR |
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab — 1000,00 EUR |
| 2. | Für das Ausgraben von Aschen — 250,00 EUR |
| 3. | Bei Tiefgräbern erhöhen sich die Gebühren nach Nr. 1 und 2 beim Ausgraben aus der Tiefe um — 330,00 EUR |
| 4. | Für die Wiederbestattung von Leichen und Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt III erhoben. |
| 5. | Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. |
V. Rückgabe von Grabstätten
| 1. | Pflege und Unterhaltung der Freifläche für die Restnutzungsdauer bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes |
| pro Jahr — 25,00 EUR |
| 2. | Unterhaltung und Räumung des Grabsteins für die Restnutzungsdauer bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes |
| pauschal — 180,00 EUR |
VI. Benutzung der Leichenhalle
| 1. | Benutzung der Leichenzelle — 225,00 EUR |
| 2. | Benutzung der Aussegnungshalle — 200,00 EUR |
| 3. | Vorübergehende Unterstellung einer Leiche je angefangener Tag — 45,00 EUR |
| 4. | Aufbewahrung einer Urne bis zur Beisetzung — 25,00 EUR |
| 5. | Tätigkeit eines Gemeindebediensteten/-beauftragten (ohne Hallennutzung) bei Bestattungen und Beisetzungen — 40,00 EUR |
VII. Genehmigungsgebühren
Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergl.
wird eine Gebühr erhoben von — 15,00 EUR
VIII. Sonstige Gebühren
Besondere und sonstige Leistungen, die in der Satzung nicht geregelt sind oder die in ihrem Ausmaß über die in der Satzung vorgesehenen Leistungen hinausgehen, können auf Antrag erbracht werden. Der Antragsteller hat die Material- und Lohnkosten zu tragen. Diese werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
Diese Satzung tritt zum 01.03.2025 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und zur Bekanntmachung im Amtsblatt freigegeben.
Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.