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Verbandsgemeinde Göllheim aktuell
Ausgabe 8/2024
Amtlicher Teil - 185 breit
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Bebauungsplan „Obere Wiesen“ der Ortsgemeinde Bubenheim; Ortsübliche Bekanntmachung der Änderung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB)

Abgrenzung Geltungsbereich

Bekanntmachung

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch wird bekanntgemacht, dass der Gemeinderat Bubenheim in seiner Sitzung am 06.02.2024 die Änderung des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplanes „Obere Wiesen“ beschlossen hat.

Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ist es Aufgabe der Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung erforderlich ist.

Die Erforderlichkeit zur Aufstellung des Bebauungsplans „Obere Wiesen“ in seinem räumlichen Geltungsbereich ergibt sich aus der Planungsabsicht der Gemeinde, an der vorliegenden Stelle Wohnbauflächen zu entwickeln, um so der Erfüllung der Nachfrage nach Wohnraum gerecht zu werden. In diesem Zusammenhang wird von der Gemeinde beabsichtigt, für das Gebiet „Obere Wiesen“ einen Bebauungsplan aufzustellen. Zur Erreichung der obigen Zielsetzung beabsichtigt die Gemeinde für den betroffenen Bereich Baurecht in Form eines qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB zu schaffen. Der Gemeinderat hat aus diesem Grund in seiner Sitzung am 19. Juni 2018 gem. § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Obere Wiesen“ beschlossen. Das Bebauungsplanverfahren sollte im beschleunigten Verfahren gem. § 13b BauGB i.V.m. § 13a BauGB vollzogen werden. Bedingt durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2023 (BVerwG 4 CN 3.22) welches zu der Auffassung gelangte, dass die Rechtsgrundlage des § 13b BauGB nicht mit Unionsrecht in Einklang zu bringen ist und daher nicht mehr angewendet werden kann, besteht im vorliegenden Fall die Notwendigkeit, die Aufstellung des Bebauungsplanes „Obere Wiesen“ im Regelverfahren durchzuführen. Der erforderliche Verfahrenswechsel bringt für die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes folgende wesentliche Änderungen mit sich:

  • es besteht eine Verpflichtung zur förmlichen, frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB (wurde bereits durch die vorangegangenen drei Beteiligungsstufen abgehandelt),
  • für Eingriffe in Natur und Landschaft besteht ein Ausgleichserfordernis (vgl. § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 14 u. 15 BNatSchG),
  • es besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 S. 1 BauGB sowie zur Erstellung eines Umweltberichtes gem. § 2a BauGB,
  • dem Bebauungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung gem. § 10a BauGB beizufügen.

Lage des Plangebietes:

Das Plangebiet befindet sich im Südwesten der Bebauten Ortslage angrenzend an den Siedlungskörper von Bubenheim und umfasst eine Fläche von ca. 1,45 ha.

Geltungsbereich

Das Plangebiet umfasst vollständig die Plannummern 222/1, 221/1, 218/1 und Teilflächen der Plannummern 215/3, 217/1, 236/1, 220 und 237der Gemarkung Bubenheim und wird wie folgt abgegrenzt (unmaßstäbliche Abgrenzung des Bebauungsplans „Obere Wiesen“):

(Datengrundlage: Geobasisinformationen Vermessungs- und Katasterverwaltung RLP – (Zustimmung vom 15.10.2002))

Der Geltungsbereich (maßstabsgetreu) des Entwurfes des Bebauungsplanes kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim, Fachbereich II, während der üblichen Öffnungszeiten,

Mo.-Di. jeweils von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, an Donnerstagen von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags und mittwochs von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, eingesehen werden.

Bubenheim, den 08.02.2024
Lebkücher
Ortsbürgermeister

Für die Richtigkeit:

Göllheim, den 12.02.2024
Hartmüller
1. Beigeordneter