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Verbandsgemeinde Göllheim aktuell
Ausgabe 8/2024
Amtlicher Teil - 185 breit
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Haushaltssatzung des Kindergartenzweckverbands Dreisen für die Jahre 2024 und 2025 vom 25.01.2024

Die Verbandsversammlung hat auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

Haushaltsjahr 2024

Haushaltsjahr 2025

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

786.800 Euro

798.700 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

786.800 Euro

798.700 Euro

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf

0 Euro

0 Euro

2.

im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

0 Euro

0 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

3.000 Euro

3.000 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

3.000 Euro

3.000 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0 Euro

0 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

0 Euro

0 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist.

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Umlage

Die gemäß § 8 Abs. 1 a) und b) der Verbandsordnung von den Verbandsmitgliedern zu erhebende Umlage wird wie folgt festgesetzt:

Haushaltsjahr 2024

Haushaltsjahr 2025

162.500 EUR

164.400 EUR

Die Umlage verteilt sich wie folgt:

Umlage ohne Zinsleistungen

Gemeinde

Kinderzahl

Umlage

Umlage

2024

2025

Dreisen

36

140.049 EUR

141.717 EUR

Standenbühl

5

19.451 EUR

19.683 EUR

Summe

41

159.500 EUR

161.400 EUR

Umlage Zinsleistungen

Gemeinde

50% Steuerkraft -EUR-

2024-EUR-

2025

-EUR-

2024-EUR-

2025-EUR-

Summe

2024-EUR-

Summe

2025

-EUR-

Dreisen

718.419

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

Standenbühl

158.520

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

Summe

876.939

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

Umlage Tilgungsdienst

Gemeinde

50% Steuerkraft -EUR-

2024

-EUR-

2025

-EUR-

2024-EUR-

2025-EUR-

Summe

2024

-EUR-

Summe

2025

-EUR-

Dreisen

718.419

0

0

0

0

0

0

Standenbühl

158.520

0

0

0

0

0

0

Summe

876.939

0

0

0

0

0

0

Umlage Investitionen für die Bildung von Sonderposten

Gemeinde

50% Steuerkraft -EUR-

2024-EUR-

2025-EUR-

2024-EUR-

2025-EUR-

Summe2024-EUR-

Summe

2025-EUR-

Dreisen

718.419

1.229

1.229

1.286

1.286

2.515

2.515

Standenbühl

158.520

271

271

214

214

485

485

Summe

876.939

1.500

1.500

1.500

1.500

3.000

3.000

Die endgültige Kostenverteilung erfolgt nach der Rechnungslegung.

§ 5 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 6.000 Euro überschritten wird.

§ 6 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 30.000 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 7 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird in 0 Fällen zugelassen.

§ 8 Weitere Bestimmungen

Es gilt der vom Kindergartenzweckverband beschlossene Stellenplan.

Dreisen, den 25.01.2024
gez.
Kathrin Molter
Verbandsvorsitzende
(Dienstsiegel)

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 20.12.2023 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 23.02.2024 bis 04.03.2024,

während der Dienstzeit im Verbandsgemeindegebäude in Göllheim, Freiherr-vom-Stein-Str.3, Zimmer 3.1, öffentlich aus.

Die Bekanntmachung erfolgt in „Verbandsgemeinde Göllheim aktuell“ Nr. 08 vom 22.02.2024.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs.6 Satz 4 Gemeindeordnung).