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Verbandsgemeinde Göllheim aktuell
Ausgabe 8/2025
Amtlicher Teil - 185 breit
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Bekanntmachung

der Jagdgenossenschaft Rüssingen

1. Niederschrift der Genossenschaftsversammlung vom 19.09.2024

Die Niederschrift über die Genossenschaftsversammlung vom 19. September 2024 liegt in der Zeit von Montag, 24.02.2025, bis einschließlich Montag, 10.03.2025, in der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim, Fachbereich 1, Organisation, Zimmer 2.6, während der üblichen Öffnungszeiten:

  • Montag und Dienstag 8:30 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
  • Mittwoch 8.30 Uhr – 12.00 Uhr
  • Donnerstag (Dienstleistungsabend): 8:30 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
  • Freitag: 8:30 Uhr – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme durch die Jagdgenossinnen und Jagdgenossen der Jagdgenossenschaft Rüssingen aus.

2. Grundflächenverzeichnis für die Jagdgenossenschaft Rüssingen

Das Grundflächenverzeichnis für die Jagdgenossenschaft Rüssingen liegt ebenfalls in der Zeit vom 24.02.2025 bis einschließlich 10.03.2025 in der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim, Fachbereich 1, Organisation, Zimmer 2.6, während der oben genannten Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus.

Während dieser Zeit können alle Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der im Jagdbezirk liegenden Grundstücke oder deren mit Vollmacht versehene Beauftragte das Verzeichnis einsehen und Einsprüche gegen die Richtigkeit der Eintragungen geltend machen.

Werden innerhalb dieser Frist keine Einsprüche erhoben, gilt das Grundflächenverzeichnis mit Ablauf dieser Frist als festgestellt.

3. Versammlung der Jagdgenossenschaft Rüssingen

Die Jagdgenossen des Jagdbezirks Rüssingen werden hiermit zu einer

Genossenschaftsversammlung am Dienstag, dem 18. März 2025, um 19:30 Uhr im Dorfgemeinschaftshaus (Sitzungszimmer) in Rüssingen eingeladen.

Tagesordnung:

  1. Begrüßung
  2. Bericht des Kassenwarts
  3. Entlastung des Vorstands
  4. Verwendung des Reinertrags
  5. Abschluss eines neuen Jagdpachtvertrags
  6. Sonstiges und Informationen

Bei der Genossenschaftsversammlung sind nur die jeweiligen Grundstückseigentümer (Jagdgenossen) oder schriftlich bevollmächtigte Personen stimmberechtigt. Ein Jagdgenosse darf nicht mehr als drei Vollmachten auf sich vereinen.

Bei Grundstücken, die sich im Miteigentum oder Gesamthandeigentum mehrerer Personen befinden, kann das Stimmrecht nur von einem Miteigentümer einheitlich ausgeübt werden.

Rüssingen, den 10.02.2025
gez.
Steffen Antweiler
Jagdvorsteher