Die Verbandsgemeindeverwaltung Eisenberg möchte alle Zahler der Hundesteuer auf folgendes hinweisen:
Für das Jahr 2025 werden grundsätzlich keine neuen Steuerbescheide versandt, es sei denn, Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht treten ein. Der zuletzt zugestellte Steuerbescheid behält weiterhin Gültigkeit, bis er aufgrund geänderter Berechnungsgrundlagen geändert werden muss.
1. Steuerfestsetzung
Die Hundesteuer in der Stadt Eisenberg sowie den Ortsgemeinden Kerzenheim und Ramsen wird für das Kalenderjahr 2025 in derselben Höhe wie für das Jahr 2024 festgesetzt, sofern keine Änderungen in der persönlichen oder sachlichen Steuerpflicht vorliegen. Der zuletzt zugestellte Steuerbescheid bleibt gültig.
2. Zahlungsaufforderung
Steuerschuldner werden gebeten, die festgesetzten Beträge gemäß den im letzten schriftlichen Bescheid angegebenen Fälligkeitsterminen zu überweisen oder einzuzahlen. Die Zahlungen sind auf die in den Bescheiden angegebenen Bankkonten der Verbandsgemeindekasse Eisenberg unter Angabe der jeweiligen Buchungsnummer zu leisten. Für Steuerpflichtige mit erteilten Abbuchungsermächtigungen/SEPA-Lastschriftmandaten ist keine gesonderte Überweisung erforderlich.
3. Rechtbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Eisenberg, Hauptstraße 86, 67304 Eisenberg, erhoben werden.
Die Widerspruchsfrist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs bei der Kreisverwaltung Donnersbergkreis, Uhlandstraße 2, 67292 Kirchheimbolanden, gewahrt.
4. Hinweise
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Dies bedeutet, dass angeforderte Beträge auch bei Einlegung eines Widerspruchs fristgerecht zu entrichten sind. Bei verspäteter Zahlung treten Säumnis- und Vollstreckungsfolgen ein.