Liebe Bürgerinnen und Bürger,
die Friedhofsverwaltung möchte darauf hinweisen, dass auf den Wiesengrabstätten auf dem Friedhof in Eisenberg, gemäß § 14 Abs. 4 der aktuellen Friedhofsatzung keinerlei Grabschmuck etc. abgelegt werden darf.
Eine mehr als großzügige Ausnahme wurde soweit eingeräumt, dass die Wiesengräber in der Winterzeit (01.11. bis 31.03.) mit Grabschmuck versehen werden dürfen, da in diesem Zeitraum keine Rasenpflege durchgeführt wird. Nach Ablauf dieser Frist muss die Grabfläche geräumt werden.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Grabschmuck nach Ablauf der vorgenannten Frist von der Friedhofsverwaltung ohne nochmalige schriftliche Erinnerung entfernt wird.
Sollte die oben genannte großzügig eingeräumte Ausnahmegenehmigung künftig nicht eingehalten werden, sehen wir uns gezwungen strikt nach der Friedhofsatzung zu handeln und grundsätzlich keinerlei Grabschmuck auf den Wiesengräbern mehr zu dulden; ausgenommen ist der Blumenschmuck anlässlich der Beisetzung.
| I. | Die §§ 1 bis 11 bleiben unverändert. |
| II. | § 12 „Allgemeines, Arten der Gräber“ wird wie folgt ergänzt: |
| (1) Die Grabstätten werden unterschieden in | |
| a) Wahlgrabstätten | |
| b) Urnengrabstätten | |
| c) Ehrengrabstätten | |
| d) anonyme Grabstätten | |
| e) Wiesengrabstätten (nur Friedhof Eisenberg) | |
| III. | Die §§ 13 bis 16a bleiben unverändert. |
| IV. | Neu wird eingefügt: |
| § 16b - Wiesengrabstätten (nur Friedhof Eisenberg) | |
| (1) Wiesengrabstätten sind Grabstätten für Erd- sowie Feuerbestattungen, an denen nach Antrag ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. Die Grabstätten werden den in der dafür vorgesehenen Belegungsfläche der Reihe nach belegt. | |
| (2) Die Wahlgrabstätten werden nur als einstellige Grabstätten und zwar als Einfach- oder Tiefgräber bzw. die Urnengrabstätten mit bis zu 4 Aschen vergeben. | |
| (3) Die Wiesengrabfläche wird von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Allerdings hat der Nutzungsberechtigte den anlässlich der Bestattung anfallenden Grabschmuck innerhalb von zwei Monaten von der Grabstätte zu entfernen. nach dieser Zeit dürfen keine Blumengebinde, Vasen etc. auf der Grabstätte abgestellt werden. | |
| (4) Auf Wiesengrabstätten sind nur liegende Grabmale zulässig. Diese Namenstafeln müssen mit ihrer Oberfläche ebenerdig abschließen. Die Aufstellung individueller Grabzeichen ist nicht gestattet. | |
| Größe der Namenstafel bei Erdbestattungen: 0,30 m x 0,40 m; sie ist mit ihrer Oberkante mittig und 35 cm vom oberen Rand zu setzen. Größe der Namenstafel bei Feuerbestattungen: 0,20 m x 0,40 m; sie ist mit ihrer Oberkante mittig und 15 cm vom oberen Rand zu setzen. | |
| V. | Die §§ 17 bis 33 bleiben unverändert. |
| VI. | § 34 - Inkrafttreten |
Die Änderung der Satzung tritt ab 01.01.2012 in Kraft.