Die Verbandsversammlung hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden | 2023 | 2024 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 109.081,00 € | 101.001,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 109.081,00 € | 101.001,00 € |
| Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag | 0,00 € | 0,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 2.386,00 € | 1.656,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 84.000,00 € | 0,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 84.000,00 € | 0,00 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 0,00 € | 0,00 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | -2.386,00 € | -1.656,00 € |
Kredite sind nicht erforderlich.
Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, werden nicht veranschlagt.
Kassenkredite werden nicht veranschlagt.
Die Verbandsumlage für die Jahre 2023 und 2024 wird jeweils wie folgt festgesetzt:
| 2023 | 2024 | ||
| Stadt Eisenberg (Pfalz) | (60 %) | 44.568,60 € | 39.720,60 € |
| Gemeinde Hettenleidelheim | (40 %) | 29.712,40 € | 26.480,40 € |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt 15.123,70 €. Der voraussichtliche Stand zum 31.12.2022 beträgt 15.123,70 €, zum 31.12.2023 15.123,70 €, zum 31.12.2024 15.123,70 €.
Eine Wertgrenze für die Erheblichkeit von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO wurde bisher nicht festgelegt.
Eine Wertgrenze für Investitionen wurde bisher nicht festgelegt.
Hinweise:
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Stellenplan liegt in der Zeit vom Donnerstag, den 30.03.2023 bis einschließlich Montag, den 10.04.2021 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Eisenberg (Pfalz), Rathaus Hauptgebäude Zimmer 208, während den üblichen Dienststunden öffentlich aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung).