Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 461), wird für die Stadt Eisenberg (Pfalz) folgende Rechtsverordnung erlassen:
Die Verkaufsstellen in der Stadt Eisenberg (Pfalz) dürfen aus Anlass der Veranstaltungen:
| Mobilitäts- und Wirtschaftsmarkt mit Street-Food-Event | am Sonntag, den 25. Mai 2025 |
in der Zeit von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet sein.
Die Sonntagsöffnung beschränkt sich auf das im Lageplan (Anlage 1) gekennzeichnete Innenstadtgebiet im Bereich der Veranstaltungsfläche: Jakob-Schiffer-Straße ab Abzweigung Kerzenheimer Straße bis Kreisel Jakob-Schiffer-Straße/Kirchstraße, Kerzenheimer Straße ab Abzweigung Hauptstraße bis „roter Mini“-Kreisel (Abzweigung Neustraße/Friedrich-Ebert-Straße), obere und untere Fußgängerzone (Philipp-Mayer-Straße/Kerzenheimer Straße/Auf dem Tanzplatz), Wochenmarktplatz sowie Am Marktplatz.
(1) Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind Ersatzruhezeiten, gemäß § 13 Abs. 2 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz, zu gewähren.
(2) Das Arbeitszeitgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz sowie das Mutterschutzgesetz in den jeweils geltenden Fassungen sind zu beachten.
(3) Jugendliche sowie werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der an dem jeweiligen verkaufsoffenen Sonntag beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die zum Ausgleich für die an diesem Tag Beschäftigten gewährte Freistellung zu führen.
Ein Abdruck dieser Verordnung ist in den Verkaufsstellen, an geeigneter Stelle, auszuhängen oder auszulegen.
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Absatz 1 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet.
Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Absatz 1 Ziffer 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. 1976 Teil I, S. 965) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.
Die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter kann nach § 32 Absatz 1 Ziffer 3 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. 2017 Teil I, S. 1228) in der zurzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Verbandsgemeindeverwaltung Eisenberg (Pfalz)
Begründung zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages unter Berücksichtigung der Belange des Arbeitnehmerschutzes und des Schutzgutes der Sonn-und Feiertage:
Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber hat mit dem Ladenöffnungsgesetz, vom 21. November 2006, die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen auf vier pro Jahr beschränkt. Die Freigabe an Feiertagen, im Sinne des Sonn- und Feiertagsgesetzes in Rheinland-Pfalz, hat er nicht zugelassen, womit dem Art. 47 der Landesverfassung sowie dem in verschiedenen Regelungen des Feiertagsgesetzes von Rheinland-Pfalz zum Schutz der Sonn- und Feiertage Rechnung getragen wurde.
Mit der Festsetzung von einem verkaufsoffenen Sonntag in der Stadt Eisenberg (Pfalz) wird der gesetzlichen Vorgabe nach § 10 Satz 1 LadöffnG von höchstens vier verkaufsoffenen Sonntagen Rechnung getragen. Feiertage werden nicht tangiert.
Der seit dem Jahr 2009 stattfindende Automarkt hat sich im Stadtgebiet etabliert und lockt seither zahlreiche Besucher an. Auf Grund des großen Zuspruches wurde das Markt- bzw. Ausstellungsangebot im vergangenen Jahr erstmals erweitert. Auch in diesem Jahr wird wieder ein Mobilitäts- und Wirtschaftsmarkt mit Street-Food-Event stattfinden. Hierbei können sich Fahrzeughändler, Unternehmen und Geschäftstreibende mit Info- und Verkaufsständen präsentieren. Zur Abrundung des Angebotes soll die Öffnung der Verkaufsstellen am Veranstaltungstag im Bereich des Veranstaltungsgeländes ermöglicht werden.
Die Öffnung der Verkaufsstellen am Sonntag, dem 25.05.2025, findet ausschließlich auf Grund der vorgenannten Veranstaltung und auch nur im Bereich des Veranstaltungsortes statt.
Anlässlich des Mobilitäts- und Wirtschaftsmarktes mit Street-Food-Festival rechnet der Veranstalter bei gutem Wetter mit rund 2.000 Besucherinnen und Besuchern über den Tag verteilt. Auf Grund der Erfahrungen aus Vorjahren geht man davon aus, dass der überwiegende Teil (ca. 90 v.H.) auf Grund der Veranstaltung selbst die Örtlichkeiten aufsuchen wird und nicht auf Grund der Ladenöffnung. Der Wirtschafts- und Mobilitätsmarkt mit Street-Food-Festival findet voraussichtlich mit ca. 45 teilnehmenden Autohäusern, Unternehmen bzw. Standbetreibern in der Zeit von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr statt.
Es ist davon auszugehen, dass an diesem Veranstaltungstag ca. 10 Einzelhändler in der Innenstadt von Eisenberg ihre Verkaufsstellen öffnen werden, sodass die Ladenöffnung eine deutlich untergeordnete Rolle zur jeweiligen Veranstaltung einnimmt.
Wie aus dem beigefügten Lageplan erkennbar ist, umrahmt der verkaufsoffene Sonntag sozusagen die Veranstaltung und gibt den Besucherinnen und Besuchern, die normalerweise nicht die Einkaufsmöglichkeiten der Innenstadt von Eisenberg (Pfalz) nutzen, die Gelegenheit die Stadt mit den Gewerbebetrieben und Ladengeschäften kennenzulernen und somit den Anreiz zu schaffen, künftig auch hier Einkäufe zu erledigen.
Der Erhalt der Attraktivität der Innenstadt dient auch dem Erhalt der Gewerbebetriebe und Ladengeschäfte und somit der Arbeitsplätze.
Gerade im ländlichen Raum ist es wichtig Arbeitsplätze langfristig zu erhalten und somit den Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Eisenberg (Pfalz) die Möglichkeit zu geben, auch künftig ihre alltäglichen Geschäfte in der Innenstadt erledigen zu können. Dies gilt insbesondere für die älteren Mitmenschen und Personen, die nicht mobil sind.
Um dem Schutzgut des Sonn- und Feiertagsgesetzes Rechnung zu tragen, wird die Festsetzung von verkaufsoffenen Sonntagen auf einen Sonntag beschränkt.
Ebenso soll durch die räumliche Begrenzung des Gebietes für offene Verkaufsstellen die Wirkung eines werktäglichen Charakters einer Sonntagsöffnung vermieden werden.
Der Erlass der Rechtsverordnung erfolgt unter Berücksichtigung des Arbeitszeit-, Jugendarbeitsschutz-, Jugendschutz-, Mutterschutz-, sowie dem Ladenöffnungsgesetz, in der jeweiligen geltenden Fassung.
Verbandsgemeindeverwaltung Eisenberg (Pfalz)