Die §§ 1 bis 6 bleiben unverändert.
Die Ziffer III. zur Anlage zur Friedhofsgebührensatzung erhält folgende Fassung:
III. Gebühren für die Bestattung und Grabherstellung
| 1. bei Personen über 5 Jahre | 1.487,50 € |
| 2. bei Personen unter 5 Jahre | 702,10 € |
| 3. Tieferlegungszuschlag | 178,50 € |
| 4. Urnen | 297,50 € |
| 5. Personalkosten (pro Stunde) | 58,00 € |
| 6. Stundensatz bei unvorhergesehener Mehrarbeit | 80,92 € |
| 7. bei Bestattungen freitags nachmittags nach 15:00 Uhr, sowie an Sams-, Sonn-, und Feiertagen wird seitens der Stadtverwaltung ein Mehraufwand von 200,00 € berechnet. Zusätzlich berechnet die Grabaushubfirma einen Zeitzuschlag in Höhe von 465,10 € bei Bestattungen an Samstagen oder bei verspäteten Meldungen (weniger als 2 Werktage). | |
| 8. öffnen und schließen der Verschlussplatte | 58,00 € |
Die Ziffer IV. zur Anlage zur Friedhofsgebührensatzung erhält folgende Fassung:
IV. Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
| 1. Umbetten eines Sarges | 2.261,00 € |
| 2. Umbetten einer Urne | 476,00 € |
Die Ziffer V. zur Anlage zur Friedhofsgebührensatzung erhält folgende Fassung:
V. Sonstige Gebühren
| 1. | Bei eines vorzeitigen Erwerbs einer Grabstätte wird, zusätzlich zur Gebühr für die Grabstätte, eine Gebühr in Höhe von 80,00 € pro Jahr für jeweils 5 Jahre im Voraus für die Pflege erhoben. |
| 2. | Bei einer Abräumung der Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit wird für die Dauer der restlichen Ruhezeit eine Gebühr von 80,00€/ Jahr für die Pflege durch das Friedhofspersonal erhoben. |
| 3. | Besondere und sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht geregelt sind oder die in Ihrem Ausmaß über die in der Satzung vorgesehenen Leistungen hinausgehen, können auf Antrag erbracht werden. Der Antragsteller hat die anfallenden Material- und Lohnkosten zu tragen. Diese werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. |
Die Änderung zur Anlage der Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung).