Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 461), wird für die Stadt Eisenberg (Pfalz) folgende Rechtsverordnung erlassen:
Die Verkaufsstellen in der Stadt Eisenberg (Pfalz) dürfen aus Anlass der Veranstaltungen:
| Mobilitäts- und Wirtschaftsmarkt mit Street-Food-Event | Sonntag, 07. Mai 2023 |
| „Kerwe“ | Sonntag, 03. September 2023 |
jeweils in der Zeit von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet sein.
Die Sonntagsöffnung beschränkt sich auf das im Lageplan (Anlage 1) gekennzeichnete Innenstadtgebiet im Bereich der Veranstaltungsfläche: Jakob-Schiffer-Straße ab Abzweigung Kerzenheimer Straße bis Kreisel Jakob-Schiffer-Straße/Kirchstraße, Kerzenheimer Straße ab Abzweigung Hauptstraße bis „roter Mini“-Kreisel, obere und untere Fußgängerzone (Philipp-Mayer-Straße/Kerzenheimer Straße/Auf dem Tanzplatz), Wochenmarktplatz sowie Am Marktplatz.
(1) Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind Ersatzruhezeiten, gemäß § 13 Abs. 2 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz, zu gewähren.
(2) Das Arbeitszeitgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz sowie das Mutterschutzgesetz in den jeweils geltenden Fassungen sind zu beachten.
(3) Jugendliche sowie werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der an dem jeweiligen verkaufsoffenen Sonntag beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die zum Ausgleich für die an diesem Tag Beschäftigten gewährte Freistellung zu führen.
Ein Abdruck dieser Verordnung ist in den Verkaufsstellen, an geeigneter Stelle, auszuhängen oder auszulegen.
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Absatz 1 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet.
Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Absatz 1 Ziffer 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. 1976 Teil I, S. 965) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.
Die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter kann nach § 32 Absatz 1 Ziffer 3 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. 2017 Teil I, S. 1228) in der zurzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S.1170) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Verbandsgemeindeverwaltung Eisenberg (Pfalz)