Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes der am Stumpfwald Berechtigten (Neunmärker) hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 2023 | 2024 | |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 9.600,00 € | 9.600,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 9.600,00 € | 9.600,00 € |
| Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag | 0,00 € | 0,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 0,00 € | 0,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 € | 0,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 € | 0,00 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 0,00 € | 0,00 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 0,00 € | 0,00 € |
Kredite sind nicht erforderlich.
Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, werden nicht veranschlagt.
Kassenkredite werden nicht veranschlagt.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt 571.032,19 €. Der voraussichtliche Stand zum 31.12.2022, 31.12.2023 und 31.12.2024 beträgt 571.032,19 €.
Eine Wertgrenze für die Erheblichkeit von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO wurde bisher nicht festgelegt.
Eine Wertgrenze für Investitionen wurde bisher nicht festgelegt.
Hinweise:
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan liegt in der Zeit vom Donnerstag, den 13.04.2023 bis einschließlich Freitag, den 21.04.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Eisenberg (Pfalz), Rathaus Hauptgebäude Zimmer 208, während den üblichen Dienststunden öffentlich aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung).