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Treffpunkt Eisenberg
Ausgabe 18/2025
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung

des Zweckverbandes Erdekaut

für das Haushaltsjahr 2025/2026

Die Verbandsversammlung hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite sind nicht erforderlich.

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, werden nicht veranschlagt.

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Kassenkredite werden nicht veranschlagt.

§ 5

Umlage

Die Verbandsumlage für die Jahre 2025 und 2026 wird jeweils wie folgt

festgesetzt:

2025

2026

Stadt Eisenberg (Pfalz)

(60 %)

39.925,80 €

40.189,20 €

Gemeinde Hettenleidelheim

(40 %)

26.617,20 €

26.792,80 €

Als Sonderumlage für investive Maßnahmen werden zusätzlich in 2025 in Summe 35.000,00 € wie folgt festgesetzt:

Stadt Eisenberg (Pfalz)

(60 %)

21.000,00 €

Gemeinde Hettenleidelheim

(40 %)

14.000,00 €

§ 6

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 15.123,70 €. Der voraussichtliche Stand zum 31.12.2024 beträgt 15.123,70 €, zum 31.12.2025 15.123,70 €, zum 31.12.2026 15.123,70 €.

§ 7

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Eine Wertgrenze für die Erheblichkeit von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO wurde bisher nicht festgelegt.

§ 8

Wertgrenze für Investitionen

Eine Wertgrenze für Investitionen wurde bisher nicht festgelegt.

Eisenberg, den 17.04.2025
gez.
(Funck)
Verbandsvorsteher

Hinweise:

Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Stellenplan liegt in der Zeit vom Freitag, den 02.05.2025 bis einschließlich Montag, den 12.05.2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Eisenberg (Pfalz), Rathaus Hauptgebäude Zimmer 208, während den üblichen Dienststunden öffentlich aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung).