I. Die §§ 1 bis 4 bleiben unverändert.
II. Die Ziffer II. zur Anlage zur Friedhofsgebührensatzung erhält folgende Fassung:
| a) | Bei Personen über 5 Jahre | 802,93 € |
| b) | Bei Personen unter 5 Jahre | 238,00 € |
| c) | Tieferlegungszuschlag | 182,18 € |
| d) | Urnen | 222,66 € |
|
| Bei Vertragsänderung zu a) bis d) werden die entsprechenden Beträge angefordert und die Gebührensatzung ist anzupassen. | |
| e) | Leichenträger pro Person | 30,00 € |
| f) | bei Bestattungen freitags nachmittags nach 15.00 Uhr sowie an Sams-, Son- und Feiertagen wird ein Mehraufwand von 110,00 € berechnet. | |
III.
Die Änderung zur Anlage der Friedhofsgebührensatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2026 in Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung).