Der Zweckverband hat aufgrund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
| Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt: | ||||
| gegenüber bisher | erhöht um | vermindert um | nunmehr festgesetzt | |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 157.181,00 € | 46.600,00 € | 0,00 € | 203.781,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 157.181,00 € | 56.600,00 € | 10.000,00 € | 203.781,00 € |
| der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag | 0,00 € | 0,00 € | ||
| 2. im Finanzhaushalt | ||||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 51.183,00 € | 51.183,00 € | ||
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 0,00 € | 205.000,00 € | 0,00 € | 205.000,00 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 0,00 € | - 205.000,00 € | ||
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | - 51.183,00 € | 153.817,00 € | ||
Kredite sind nicht erforderlich.
Die Verbandsumlage für das Jahr 2024 wird wie folgt festgesetzt:
| Stadt Eisenberg (Pfalz) | 147.663,00 € | |
| Donnersbergkreis | (5 %, höchstens 3.000,00 €) | 3.000,00 € |
| Prot. Kirchengemeinde | (10 %, höchstens 4% der jährlichen Kirchensteuerschlüsselzuweisung) | 16.740,00 € |
Die Stadt Eisenberg trägt den verbleibenden Betrag.
Die Umlagen sind mit je ¼ ihres Betrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des laufenden Haushaltsjahres zu entrichten.
Kassenkredite werden nicht veranschlagt.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 3.496.157,00 €. Der voraussichtliche Stand zum 31.12.2023 beträgt 3.496.157,00 € und zum 31.12.2024 3.496.157,00 €.
Hinweise:
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Stellenplan liegt in der Zeit vom Donnerstag, den 23.05.2024 bis einschließlich Freitag, den 07.06.2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Eisenberg (Pfalz), Rathaus Hauptgebäude Zimmer 208, während den üblichen Dienststunden öffentlich aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung).