Der Stadtrat hat aufgrund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
| gegenüber | erhöht | vermindert | nunmehr | ||
| bisher | um | um | festgesetzt | ||
| 1. im Ergebnishaushalt | |||||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 18.123.975,00 € | 1.112.326,00 € | 294.900,00 € | 18.941.401,00 € | |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 18.861.216,00 € | 628.484,00 € | 16.550,00 € | 19.473.150,00 € | |
| der Jahresfehlbetrag | - 737.241,00 € | - 531.749,00 € | |||
| 2. im Finanzhaushalt | |||||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 35.693,00 € | 241.185,00 € | |||
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 654.000,00 € 169.000,00 € | 0,00 € | 823.000,00 € | ||
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 1.525.500,00 € | 1.849.500,00 € | 0,00 € | 3.375.000,00 € | |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | - 871.500,00 € | - | 2.552.000,00 € | ||
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 835.807,00 € | 2.310.815,00 € | |||
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für verzinste Kredite von bisher 871.500,00 € auf 2.552.000,00 €.
Unverändert.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird gegenüber dem bisherigen Höchstbetrag von bisher 8.819.809,00 € festgesetzt auf 8.855.011,00 €.
Unverändert.
Unverändert.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug 31.963.344,54 €. Der voraussichtliche Stand zum 31.12.2025 beträgt 31.226.103,54 € und zum 31.12.2026 30.694.354,54 €.
Unverändert.
Unverändert.
Hinweise:
Die Nachtragshaushaltssatzung mit Nachtragshaushaltsplan liegt in der Zeit vom Donnerstag, den 11.06.2026 bis einschließlich Freitag, den 19.06.2026 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Eisenberg (Pfalz), Rathaus Hauptgebäude Zimmer 208, während den üblichen Dienststunden öffentlich aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung).