Amtsgericht Rockenhausen
Abteilung Vollstreckungssachen (Immobilar)
AZ.: 2 K 33/24
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am
| Datum | Uhrzeit | Raum | Ort |
| Mittwoch, 10.07.2024 | 10:00 Uhr | 1, Sitzungssaal | Amtsgericht Rockenhausen, Kreuznacher Straße 37, 67806 Rockenhausen |
öffentlich versteigert werden:
Grudbucheintragung:
Eingetragen im Grundbuch von Eisenberg
| Gemarkung | Flur, Flur- stück | Wirtschaftsart u. Lage | m² | Blatt |
| BV 4, Eisenberg | 34/3 | Hof- und Gebäude- fläche Staufer Straße 5 | 769 | 1453 |
Gem. Gutachten handelt es sich um ein Grundstück, bebaut mit einer ehemaligen Hofstelle, bestehend aus einem zweigeschossigen teilunterkellerten Einfamilienhaus mit nicht ausgebautem Dachgeschoss nebst Anbau und einem eingeschossigen unterkellerten Hinterhaus (ehemalige Scheune). Wohnfläche insgesamt ca. 170 m².
Beschlagnahme: 23.09.2023
Nähere Informationen unter www.versteigerungspool.de ca. 4 Wochen vor dem Versteigerungstermin.
Verkehrswert: 265.000,00 €
Aufforderung:
Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstückes oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder die einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.
Hinweis:
Es ist zweckmäßig schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.
Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderung eingetreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben.