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Treffpunkt Eisenberg
Ausgabe 27/2026
Amtlicher Teil
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Beantragung einer Niederlassungserlaubnis bei der Ausländerbehörde: Änderung bei Gebühren

Seit 10.04.2025 sieht § 69 Abs. 4 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vor, dass Ausländervertretungen und -behörden bereits mit der Beantragung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren erheben. Auch bei der Ausländerbehörde im Donnerbergkreis wird ab 01.07.2026 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht. Bei der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis ist die Hälfte der Verwaltungsgebühr zu bezahlen. Dies sind z. Zt. 56,50 €. Bei positiver Entscheidung erfolgt eine Verrechnung, sodass bei Erteilung nur noch die zweite Hälfte der Gebühr bezahlt werden muss. Bei der Ablehnung oder Rücknahme des Antrags erfolgt jedoch keine Erstattung der Gebühr. Die Kreisverwaltung empfiehlt daher, sich im Vorfeld der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis bei der Ausländerbehörde über die individuellen Möglichkeiten beraten zu lassen.

Grundsätzlich sind Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis:

1.

Mindestaufenthalt: Sie müssen in der Regel seit mindestens fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland besitzen. Für bestimmte Gruppen wie Fachkräfte, Familienangehörige von Deutschen, Inhaber einer Blauen Karte EU oder anerkannte Flüchtlinge gelten verkürzte Fristen von drei Jahren oder sogar 21–27 Monaten bei besonderen Integrationsleistungen.

2.

Gesicherter Lebensunterhalt: Sie müssen Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Familie ohne staatliche Hilfe (SGB II / SGB XII) sichern können. Dies kann durch eigenes Einkommen, Einkommen des Ehepartners oder ausreichende Rücklagen nachgewiesen werden.

3.

Rentenversicherungsbeiträge: Es müssen mindestens 60 Monate Pflicht- oder freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung geleistet worden sein. Zeiten der Kindererziehung oder Pflege können angerechnet werden. Bei bestimmten Gruppen, z. B. Beamten, Familienangehörigen von Deutschen oder Fachkräften mit Blauer Karte EU, können abweichende Regelungen gelten.

4.

Deutschkenntnisse: Nachweis von Deutschkenntnissen auf Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Für Hochqualifizierte, anerkannte Flüchtlinge oder Inhaber der Blauen Karte EU können auch einfachere Kenntnisse ausreichend sein, wenn andere Integrationsleistungen erbracht werden.

5.

Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung: Grundkenntnisse über die deutsche Rechtsordnung und Lebensverhältnisse, in der Regel durch Integrationskurs oder Einbürgerungstest nachweisbar.

6.

Keine schwerwiegenden Straftaten: Es dürfen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung gegen Sie sprechen. Bagatelldelikte stehen in der Regel nicht im Weg.

7.

Erlaubnis zur Beschäftigung: Sie müssen über die notwendige Arbeitserlaubnis verfügen, um dauerhaft erwerbstätig sein zu können.

8.

Ausreichender Wohnraum: Es muss genügend Wohnraum für Sie und Ihre Familie vorhanden sein, etwa 12 m² pro Person.

Sonderregelungen

Fachkräfte und Forschende: Niederlassungserlaubnis bereits nach drei Jahren, wenn Arbeitsplatz vorhanden, Rentenbeiträge geleistet und Deutschkenntnisse ausreichend sind.

Blaue Karte EU: Erteilung nach 21–27 Monaten, abhängig von Sprachkenntnissen und Beitragszeiten.

Flüchtlinge und Asylberechtigte: Nach drei Jahren bei ausreichender Integration und gesichertem Lebensunterhalt, ansonsten nach fünf Jahren.

Studierende oder Absolventen: Nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums oder einer Berufsausbildung und zwei Jahren Beschäftigung als Fachkraft kann die Niederlassungserlaubnis erteilt werden.