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Treffpunkt Eisenberg
Ausgabe 28/2025
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung

des Zweckverbandes der am Stumpfwald Berechtigten

(Neunmärker)

für die Haushaltsjahre 2025/2026

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes der am Stumpfwald Berechtigten (Neunmärker) hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag

der Erträge auf

der Gesamtbetrag

der Aufwendungen auf

Jahresüberschuss/

Jahresfehlbetrag

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein-

und Auszahlungen

die Einzahlungen aus

Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus

Investitionstätigkeit auf

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite sind nicht erforderlich.

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, werden nicht veranschlagt.

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Kassenkredite werden nicht veranschlagt.

§ 5

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 579.974,65 €. Der voraussichtliche Stand zum 31.12.2024, 31.12.2025 und 31.12.2026 beträgt 579.974,65 €.

§ 6

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Eine Wertgrenze für die Erheblichkeit von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO wurde bisher nicht festgelegt.

§ 7

Wertgrenze für Investitionen

Eine Wertgrenze für Investitionen wurde bisher nicht festgelegt.

Eisenberg (Pfalz), den 24.06.2025
gez.
(Ruster)
Verbandsvorsteher

Hinweise:

Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan liegt in der Zeit vom Donnerstag, den 10.07.2025 bis einschließlich Freitag, den 18.07.2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Eisenberg (Pfalz), Rathaus Hauptgebäude Zimmer 208, während den üblichen Dienststunden öffentlich aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung).