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Treffpunkt Eisenberg
Ausgabe 29/2025
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

Vollzug der Wassergesetze;

Erlaubnisverfahren gemäß § 15 WHG i.V.m. § 16 LWG für die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Neubaugebiet „Am Gäßchespfad“ über ein Regenrückhaltebecken, von Niederschlagswasser der Rosenthaler Straße und von Außengebietswasser in den Eisbach (Gewässer III. Ordnung) in der Ortsgemeinde Ramsen

Bekanntmachung

Die Verbandsgemeindewerke Eisenberg haben bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd - Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Kaiserslautern - einen Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Neubaugebiet „Am Gäßchespfad“ über ein Regenrückhaltebecken, von Niederschlagswasser der Rosenthaler Straße und von Außengebietswasser in den Eisbach (Gewässer III. Ordnung) in der Ortsgemeinde Ramsen, gestellt.

Es wird auf Folgendes hingewiesen:

1.

Diese Bekanntmachung und die dem Vorhaben zugrundeliegenden Unterlagen werden

in der Zeit vom 28.07.2025 bis einschließlich 28.08.2025

elektronisch zur Einsichtnahme bereitgestellt und können

auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Eisenberg unter https://www.vg-eisenberg.de/wohnen-wirtschaft/bauen-und-wohnen/

auf der Internetseite der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd unter https://sgdsued.rlp.de/service/oeffentlichkeitsbeteiligung-bekanntmachungen abgerufen werden.

Als zusätzliches Informationsangebot erfolgt die Auslegung der Unterlagen in dem gleichen Zeitraum bei den

Verbandsgemeindewerken Eisenberg

Zimmer Nr. 201

Schulstr. 18

67304 Eisenberg

innerhalb der üblichen Dienstzeiten.

2.

Einwendungen gegen das Vorhaben können bei der

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz

Fischerstr. 12

67655 Kaiserslautern

oder bei den

Verbandsgemeindewerken Eisenberg

Schulstr. 18

67304 Eisenberg

bis spätestens zum 11.09.2025

schriftlich, zur Niederschrift oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 3 a VwVfG) an poststelle@sgdsued.rlp.de erhoben werden.

Wichtiger Hinweis:

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Süd unter https://sgdsued.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.

3.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist Stellungnahmen zu dem Vorhaben bei den vorgenannten Stellen abgeben.

4.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind grundsätzlich alle Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.

5.

Bei begründeten Einwendungen wird ein Erörterungstermin anberaumt.

6.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

7.

Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen

-

können die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,

-

kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

8.

Nachträgliche Auflagen wegen benachteiligender Wirkungen können nur verlangt werden, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen nicht voraussehen konnte.