Vollzug der Wassergesetze;
Erlaubnisverfahren gemäß § 15 WHG i.V.m. § 16 LWG für die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Neubaugebiet „Am Gäßchespfad“ über ein Regenrückhaltebecken, von Niederschlagswasser der Rosenthaler Straße und von Außengebietswasser in den Eisbach (Gewässer III. Ordnung) in der Ortsgemeinde Ramsen
Die Verbandsgemeindewerke Eisenberg haben bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd - Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Kaiserslautern - einen Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Neubaugebiet „Am Gäßchespfad“ über ein Regenrückhaltebecken, von Niederschlagswasser der Rosenthaler Straße und von Außengebietswasser in den Eisbach (Gewässer III. Ordnung) in der Ortsgemeinde Ramsen, gestellt.
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
| 1. | Diese Bekanntmachung und die dem Vorhaben zugrundeliegenden Unterlagen werden |
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| in der Zeit vom 28.07.2025 bis einschließlich 28.08.2025 |
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| elektronisch zur Einsichtnahme bereitgestellt und können |
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| • | auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Eisenberg unter https://www.vg-eisenberg.de/wohnen-wirtschaft/bauen-und-wohnen/ |
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| • | auf der Internetseite der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd unter https://sgdsued.rlp.de/service/oeffentlichkeitsbeteiligung-bekanntmachungen abgerufen werden. |
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| Als zusätzliches Informationsangebot erfolgt die Auslegung der Unterlagen in dem gleichen Zeitraum bei den |
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| Verbandsgemeindewerken Eisenberg |
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| Zimmer Nr. 201 |
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| Schulstr. 18 |
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| 67304 Eisenberg |
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| innerhalb der üblichen Dienstzeiten. |
| 2. | Einwendungen gegen das Vorhaben können bei der |
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| Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd |
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| Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz |
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| Fischerstr. 12 |
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| 67655 Kaiserslautern |
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| oder bei den |
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| Verbandsgemeindewerken Eisenberg |
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| Schulstr. 18 |
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| 67304 Eisenberg |
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| bis spätestens zum 11.09.2025 |
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| schriftlich, zur Niederschrift oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 3 a VwVfG) an poststelle@sgdsued.rlp.de erhoben werden. |
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| Wichtiger Hinweis: |
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| Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Süd unter https://sgdsued.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind. |
| 3. | Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist Stellungnahmen zu dem Vorhaben bei den vorgenannten Stellen abgeben. | |
| 4. | Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind grundsätzlich alle Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. | |
| 5. | Bei begründeten Einwendungen wird ein Erörterungstermin anberaumt. | |
| 6. | Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. | |
| 7. | Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen | |
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| - | können die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, |
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| - | kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. |
| 8. | Nachträgliche Auflagen wegen benachteiligender Wirkungen können nur verlangt werden, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen nicht voraussehen konnte. | |