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Treffpunkt Eisenberg
Ausgabe 29/2025
Amtlicher Teil
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2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Eisenberg (Pfalz) vom 22. November 2022

I. Die §§ 1 bis 15 bleiben unverändert.

II. § 16 „Gärtnerisch betreute Grabanlage und Baumgrabstätten“ erhält folgende Fassung:

(1) Integriert in kleinere oder auch größere gärtnerisch gestaltete Bereiche befinden sich Grabstätten für Urnenbestattungen. Die Anlage wird seitens der Stadt Eisenberg gärtnerisch gepflegt. Eine darüberhinausgehende Grabgestaltung und Pflege durch die Nutzungsberechtigen oder Dritte ist nicht zulässig. Für die Beisetzung sind nur feste und verschlossene biologisch abbaubare Aschekapseln zugelassen.

(2) Baumgrabstätten werden mit einem Abstand von 1,50 m bis 2,50 m vom Baumstamm in der Erde beigesetzt. In ihnen können für die Dauer der Ruhezeit bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Kennzeichnung der Grabstellen erfolgt auf einem dafür vorgesehenen Gemeinschaftsgrabmal oder der Verschlussplatte. Eine darüberhinausgehende individuelle Kennzeichnung (Schilder, Grabmale oder Ähnliches) der Grabstätten, auch an den Bäumen, ist nicht zulässig. Das Anbringen von Grabschmuck oder das Aufstellen von Grablichtern ist nur auf den dafür vorgesehenen Bereichen in Abteilung D des Friedhofs Eisenberg zulässig. Die Anlage, Pflege und Gestaltung der Grabanlagen obliegt allein der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragten Unternehmen. Für die Beisetzung sind nur feste und verschlossene biologisch abbaubare Aschekapseln zugelassen, um eine vollständige Zersetzung zu gewährleisten und Wurzelbeschädigungen zu vermeiden.

III. Die §§ 17 und 18 bleiben unverändert.

IV. § 19 „Urnennischen“ erhält folgende Fassung:

Urnennischen sind Grabstätten in eigens dafür errichteten Bauwerken zur Aufnahme von Urnen für die Dauer der Ruhezeit. In den Urnenkammern dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, die Nutzungszeit kann auf Antrag verlängert werden. Die möglichen Maße der Urnen werden durch die Nischengröße begrenzt. Die Verschlussplatte an einer Urnennische darf nur in eingravierter und naturbelassener Schrift ausgeführt werden. Die Inschriften sind durch einen von der Stadt beauftragten Steinmetz auszuführen. Die Beauftragung erfolgt durch Antrag des Nutzungsberechtigten. Die Stadt übernimmt die Veranlassung und Anbringung der Inschrift, um eine einheitliche Gestaltung sicherzustellen. Die Kosten der Beschriftung trägt der Nutzungsberechtigte. Das Anbringen der Frontplatte ist über die Friedhofsverwaltung abzuwickeln. Schmuckgegenstände oder Kerzen jeglicher Art dürfen nicht an der Urnennische angebracht oder abgelegt werden; sie dürfen durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Es muss sichergestellt sein, dass ein Austreten der Asche aus der Urne innerhalb der Nutzungszeit nicht zu besorgen ist.

V. Die §§ 20 und 21 bleiben unverändert.

VI. § 22 Abs. 2 „Allgemeine Gestaltungsvorschriften“ erhält folgende Fassung:

(2) Gräber sind gärtnerisch zu gestalten. Die Grabbepflanzung darf benachbarte Gräber nicht beeinträchtigen. Die Verwendung von Abdeckplatten - außer bei Urnengräbern - ist nur bis zu Hälfte der Gesamtfläche des Grabes erlaubt.

VII. Die Nachfolgenden Paragrafen bleiben unverändert.

VIII. Inkrafttreten

Die 2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Eisenberg (Pfalz) tritt am 01.08.2025 in Kraft.

Eisenberg (Pfalz), den 11.07.2025
gez. Peter Funck, Stadtbürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung).