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Treffpunkt Eisenberg
Ausgabe 29/2025
Amtlicher Teil
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2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Eisenberg vom 22. November 2022

I. Die §§ 1 bis 6 bleiben unverändert.

II. Die Ziffer I. zur Anlage zur Friedhofsgebührensatzung erhält folgende

Fassung:

III. Die Ziffer III. zur Anlage zur Friedhofsgebührensatzung erhält folgende Fassung:

Gebühr für die Bestattung und Grabherstellung

1.

bei Personen über 5 Jahre

2.

bei Personen unter 5 Jahre

3.

Tieferlegungszuschlag

Bei Vertragsänderung zu 1. bis 3. werden die entsprechenden Beträge angefordert und die Gebührensatzung ist anzupassen.

4.

Urnen

5.

Personalkosten (pro Stunde)

6.

bei Bestattungen freitags nachmittags nach 15.00 Uhr sowie an Sams-, Sonn- und Feiertagen wird ein Mehraufwand von 200,00 Euro berechnet.

7.

Öffnen und Schließen der Verschlussplatte (Urnennischen)

IV. Die Ziffer IV. zur Anlage zur Friedhofsgebührensatzung entfällt

V. Durch den Wegfall von alt IV. verschieben sich die Nummern der nachfolgenden Positionen.

VI. Die Ziffer V. zur Anlage zur Friedhofsgebührensatzung erhält folgende Fassung:

1.

Gebühren für Grabmalgenehmigungen (alle Grabarten)

25,00 EUR

2.

Bei eines vorzeitigen Erwerbs einer Grabstätte wird, zusätzlich zur Gebühr für die Grabstätte, eine Gebühr in Höhe von 80,00 € pro Jahr für jeweils 5 Jahre im Voraus für die Pflege erhoben.

3.

Bei einer Abräumung der Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit wird für die Dauer der restlichen Ruhezeit eine Gebühr von 80,00 €/Jahr für die Pflege durch das Friedhofspersonal erhoben.

4.

Besondere und sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht geregelt sind oder die in ihrem Ausmaß über die in der Satzung vorgesehenen Leistungen hinausgehen, können auf Antrag erbracht werden. Der Antragsteller hat die anfallenden Material- und Lohnkosten zu tragen. Diese werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.

VII. Die Änderung zur Anlage der Friedhofsgebührensatzung tritt mit Wirkung zum 01.08.2025 in Kraft.

Eisenberg (Pfalz), den 11.07.2025
gez. Peter Funck, Stadtbürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung).