Die Verbandsgemeindeverwaltung Eisenberg möchte alle Zahler von Grundsteuer, der damit verbundenen Nebenabgaben und der Hundesteuer auf folgendes hinweisen:
Für das Jahr 2024 werden grundsätzlich keine Abgabenbescheide versandt, es sei denn, der Gemeinderat beschloss in der jeweiligen Gemeinde eine Anpassung der Hebesätze. Der in Vorjahren zugesandte Bescheid hat solange Gültigkeit, bis er aufgrund veränderter Berechnungsgrundlagen geändert werden muss.
Bitte achten Sie darauf, dass die im Abgabenbescheid festgesetzten Beträge in 2023 zu den festgesetzten Fälligkeitsterminen zu entrichten sind.
1. Steuerfestsetzung
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen zur Dauerhaftigkeit von Steuerbescheiden wird für das Kalenderjahr 2024 die Grund- und Hundesteuer in der Stadt Eisenberg sowie den Ortsgemeinden Kerzenheim und Ramsen wie folgt festgesetzt:
• Stadt Eisenberg und Ortsgemeinde Kerzenheim: Die Grund- und Hundesteuer wird für das Jahr 2024 in derselben Höhe wie für das Jahr 2023 festgesetzt, sofern keine Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht vorliegen. Der zuletzt zugestellte Steuerbescheid behält seine Gültigkeit.
• Ortsgemeinde Ramsen: Für Ramsen wurden die Grundsteuern für die Jahre 2023 und 2024 erhöht. Demzufolge ergehen an die Steuerpflichtigen neue Änderungsbescheide. Die Hundesteuer wird für das Jahr 2024 in derselben Höhe wie für das Jahr 2023 festgesetzt, sofern keine Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht vorliegen. Der zuletzt zugestellte Steuerbescheid behält seine Gültigkeit.
2. Zahlungsaufforderung
Steuerschuldner werden gebeten, die festgesetzten Beträge gemäß den im letzten schriftlichen Bescheid angegebenen Fälligkeitsterminen zu überweisen oder einzuzahlen. Die Zahlungen sind auf die in den Bescheiden angegebenen Bankkonten der Verbandsgemeindekasse Eisenberg unter Angabe der jeweiligen Buchungsnummer zu leisten. Für Steuerpflichtige mit erteilten Abbuchungsermächtigungen/SEPA-Lastschriftmandaten ist keine gesonderte Überweisung erforderlich.
3. Rechtbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Eisenberg, Hauptstraße 86, 67304 Eisenberg, erhoben werden.
Die Widerspruchsfrist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs bei der Kreisverwaltung Donnersbergkreis, Uhlandstraße 2, 67292 Kirchheimbolanden, gewahrt.
4. Hinweise
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Dies bedeutet, dass angeforderte Beträge auch bei Einlegung eines Widerspruchs fristgerecht zu entrichten sind. Bei verspäteter Zahlung treten Säumnis- und Vollstreckungsfolgen ein.