Titel Logo
Treffpunkt Eisenberg
Ausgabe 3/2024
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Übermittlungssperre

Hinweis zum Antrag auf Einrichtung einer Auskunfts-/Übermittlungssperre

Die Meldebehörde weist darauf hin, dass nach dem rheinland-pfälzischen Meldegesetz vom 22.12.1982 (GVBL. S. 463) in der gültigen Fassung, Anträge auf Einrichtung von Auskunftssperren-/Übermittlungssperren (Verbot der Weitergabe von Daten) für folgende Fallgestaltung gestellt werden können.

Auskunfts-/Übermittlungssperren für die eine Begründung erforderlich ist:

Auskunftssperre wegen besonderer schutzwürdiger Interessen

Nach § 34 Abs. 8 Meldegesetz, darf die Meldebehörde keine Auskünfte erteilen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönlicher Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Einrichtung dieser Auskunftssperre ist von Ihnen besonders zu begründen und mit evtl. Nachweisen (Anzeige, ärztliche Atteste, o.ä.) zu belegen.

Nach § 34 Bas. 8 Meldegesetz ist die Auskunftssperre befristet und endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres. Liegen die Gründe für die Einrichtung einer Auskunftssperre nach Ablauf dieser Frist weiterhin vor, kann die Sperre auf Antrag verlängert werden.

Auskunfts-/Übermittlungssperren für die keine Begründung erforderlich ist:

Widerspruch gegen die Weitergabe von Meldedaten für Werbezwecke

Diese Auskunftssperre ist im Einzelfall auf Antrag im Melderegister einzutragen, wenn die betroffene Person verlangt, dass ihre Daten nicht an Unternehme übermittelt werden, die diese Erkennbar für Zwecke der Direktwerbung verwenden wollen (§ 7 Meldegesetz, § 6 MRRG). Die Beantragung dieser Auskunftssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich.

Widerspruch gegen Übermittlung an Adressbuchverlage

Adressbuchverlage dürfen nach § 35 Abs. 4 Meldegesetz Auskünfte über Vor- und Familiennamen, akademische Grade und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, übermittelt werden. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Widerspruch bei Alters- und Ehejubiläen

Wenn Sie ein Alters- oder Ehejubiläum haben, darf die Meldebehörde aufgrund von § 35 Abs. 3 Meldegesetz eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft erteilen: Vor und Familiennamen, akademische Grade, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums.- Die Ehrung von Altersjubiläen beginnt frühestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres und die Ehrung von Ehejubiläen erstmals aus Anlass der Goldenen Hochzeit. Diese Auskünfte dürfen jedoch nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben. Das Widerspruchsrecht kann nur bis spätestens 2 Monate vor dem Jubiläum ausgeübt werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Widerspruch gegen Übermittlung an Parteien

Im Zusammenhang mit Wahlen dürfen nach § 35 Abs. 1 Meldegesetz, Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Rahmen von sogenannten Gruppenauskünften Meldedaten übermittelt werden. Dieser Datenübermittlung können Sie widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Im Zusammenhang mit Volksabstimmungen (z.B. Volksbegehren, Volksentscheide) kann nach § 35 Abs. 2 Meldegesetz eine Auskunftssperre beantragt werden. Eine Begründung ist auch hier nicht erforderlich.

Widerspruch gegen Übermittlung an Religionsgesellschaften

Das Meldegesetz sieht vor, dass den Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit einem Kirchenmitglied in demselben Familienverband leben, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige – also nicht das Kirchenmitglied selbst – kann jedoch nach § 32 Abs. 2 Meldegesetz die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Widerspruch gegen Internetauskunft

Einfache Melderegisterauskünfte können gem. den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 MG auch mittels eines automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn Sie gemäß § 34 Abs. 3 Satz 4 MG dieser Form der Auskunftserteilung widersprechen.