Der Gemeinderat hat aufgrund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
| gegenüber | erhöht | vermindert | nunmehr |
| bisher | um | um | festgesetzt |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 2.884.204,00 € | 272.060,00 € | 408.972,00 € | 2.747.292,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 2.614.289,00 € | 202.526,00 € | 71.023,00 € | 2.745.792,00 € |
| der Jahresüberschuss | 269.915,00 € |
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| 1.500,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 410.466,00 € |
|
| 142.051,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 465.000,00 € | 131.714,00 € | 305.000,00 € | 291.714,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 420.000,00 € | 37.500,00 € | 63.860,00 € | 393.640,00 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 45.000,00 € |
|
| - 101.926,00 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | - 455.466,00 € |
|
| - 40.125,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für verzinste Kredite von bisher 0,00 € auf 101.926,00 €.
Unverändert.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird gegenüber dem bisherigen Höchstbetrag von bisher 0,00 € festgesetzt auf 1.916.000,00 €.
Unverändert.
Unverändert.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 3.317.636,28 €. Der voraussichtliche Stand zum 31.12.2023 beträgt 3.321.963,28 € und zum 31.12.2024 3.323.463,28 €.
Unverändert.
Unverändert.
Hinweise:
Die Nachtragshaushaltssatzung mit Nachtragshaushaltsplan liegt in der Zeit vom Donnerstag, den 01.08.2024 bis einschließlich Freitag, den 09.08.2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Eisenberg (Pfalz), Rathaus Hauptgebäude Zimmer 208, während den üblichen Dienststunden öffentlich aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung).